Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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der nachfolgend aufgeführten Abkommen und Vereinbarungen, welche für das Hoch- seeabkommen von besonderer Bedeutung sind.
UNCLOS, welchem die Schweiz 2009 beigetreten ist, legt die Rechte und Pflichten der Staaten in Bezug auf die Nutzung der Ozeane, ihre Ressourcen und den Schutz der Meeres- und Küstenumwelt fest. UNCLOS sieht vor, dass die Hohe See jenseits der Grenzen der nationalen Gerichtsbarkeit allen Staaten offensteht, unabhängig da- von, ob sie Küsten oder Binnenstaaten sind. Das Hochseeschutzabkommen ist ein Ab- kommen unter UNCLOS, und die rechtlichen Verpflichtungen, die die Schweiz mit der Ratifikation von UNCLOS eingegangen sind, werden damit im Hinblick auf Mee- resgebiete ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse ausdifferenziert und ergänzt.
Die Schweiz hat sich der Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen, der Sustainable Development Goals (SDGs), verpflichtet. Das Hochseeschutzabkom- men dient insbesondere der Erreichung von SDG 14 «Leben unter Wasser», welches die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane, Meere und Meeresressourcen für eine nachhaltige Entwicklung zum Ziel hat.
Die Schweiz hat die wichtigen Abkommen im Bereich der maritimen Umwelt ratifi- ziert, u.a. das Umweltschutzprotokoll zum Antarktisvertrag, OSPAR, das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Mee- resverschmutzung durch Schiffe vom 17. Februar 197837, das Protokoll von 1996 zum Übereinkommen von 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (London Protokoll)38, das Internatio- nale Übereinkommen zur Regelung des Walfangs vom 2. Dezember 194639 und das WTO Übereinkommen über Fischereisubventionen40, welches Subventionen für ille- gale, ungemeldete und unregulierte Hochseefischerei (IUU-Fischerei) verbietet und das Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel von internationaler Bedeutung vom 2. Februar 1971 (Ramsar-Konven- tion)41. Die Schweiz setzt sich bei der Internationalen Meeresbodenbehörde für einen wirksamen Schutz der marinen Umwelt im Zusammenhang von Aktivitäten auf dem internationalen Meeresgrund ein. Sie ist zudem Vertragsstaat der CBD und ihres Nagoya-Protokolls und beteiligt sich aktiv an der Weiterentwicklung von Regularien zur Nutzung von genetischen Ressourcen. Ausserdem ist sie Mitglied und Gaststaat der Union Internationale pour la Conservation de la Nature UICN, die die Rote Liste der bedrohten Tierarten veröffentlicht, sowie Vertragsstaat des Übereinkommens von Espoo.
Die Schweiz hat sich zudem zum 2022 im Rahmen der CBD verabschiedeten, globa- len Zielrahmen zur Erhaltung der Biodiversität und ihrer Leistungen für den Men- schen (GBF) bekannt. Das Hochseeschutzabkommen trägt zum Ziel des GBF bei,
37 SR 0.814.288.2
38 SR 0.814.287.1
39 SR 0.922.74
40Änderung von Anhang 1A, Übereinkommen über Fischereisubventionen - Abkommen vom
15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation