Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Vertragsparteien zurückführen. Aus diesem Grund wird oftmals bei einer solchen Be- schlussfassung eine abgeschwächte Zustimmungsmodalität der Vertragsparteien (etwa opting-out) vorgesehen, welche die einzelstaatliche Souveränität in einem ge- wissen Umfang wahren kann. Vorliegend besteht ein solches opting-out für dem Be- schluss der KdV über die Modalitäten zur ausgewogenen und gerechten Aufteilung der finanziellen Vorteile nicht (anders etwa als beim Beschluss der Vertragskonferenz über gebietsbezogene Managementinstrumente nach Art. 23 Abs. 4 des Hochsee- schutzabkommens). Die Vertragsparteien können lediglich eine Erklärung abgeben, wonach die von der Konferenz beschlossenen Modalitäten zur ausgewogenen und ge- rechten Aufteilung der finanziellen Vorteile für sie von bis zu vier Jahren wirksam werden (Art. 14 Abs. 8 Hochseeschutzabkommen), oder das Abkommen kündigen.

Nach der Behördenpraxis kommen bei sekundären Rechtsakten die üblichen inner- staatlichen Regeln über den Abschluss und die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen zur Anwendung. Der Beschluss der KdV im Bereich des finanziellen Vor- teilsausgleichs wird wichtige Bestimmungen enthalten, deren Umsetzung den Erlass oder Anpassung eines Bundesgesetzes erfordert. Grundsätzlich müssten diese der Bundesversammlung (Art. 166 Abs. 2 BV) in Form eines Bundesbeschlusses zur Ge- nehmigung vorgelegt werden, der dem fakultativen Referendum unterliegt (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV). Der Beschluss tritt vorliegend allerdings mit der Annahme durch die KdV (im Konsens oder mit einer Dreiviertelmehrheit) in Kraft und wird für die Schweiz verbindlich; die Schweiz könnte höchstens eine Frist zur Umsetzung des Beschlusses beanspruchen. Eine nachträgliche Genehmigung durch das Parlament mit Referendumsmöglichkeit kann nicht zur Anwendung kommen, da dies keine Auswir- kungen auf die völkerrechtliche und innerstaatliche Geltung des Beschlusses der KdV hätte. Eine spätere Ablehnung durch das Parlament oder die Stimmbevölkerung ge- mäss den einschlägigen innerstaatlichen Regeln wäre rechtlich unwirksam. Die Schweiz bliebe völkerrechtlich an den Beschluss der Konferenz gebunden und damit verpflichtet, diesen innerstaatlich umzusetzen.

Trotz des faktischen Ausschlusses vom üblichen innerstaatlichen Genehmigungsver- fahren entspricht das vom Hochseeschutzabkommen vorgesehene Verfahren nicht vollständig dem Beitritt einer supranationalen Gemeinschaft im Sinne von Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b BV. Nach der Praxis der Bundesbehörden wird die supranatio- nale Gemeinschaft bekanntlich anhand von vier kumulativen Merkmalen definiert: Sie verfügt über Organe aus unabhängigen Personen, die nicht an Instruktionen der Regierung ihres Heimatstaates gebunden sind; sie übt ihre Befugnisse durch Mehr- heitsbeschluss und nicht nach dem Einstimmigkeitsprinzip aus; ihre Entscheide treten direkt in Kraft und sind für Einzelpersonen unmittelbar verbindlich; und ihre materi- ellen Befugnisse sind relativ umfassend (Botschaft des Bundesrates an die Bundes- versammlung über die Neuordnung des Staatsvertragsreferendums, BBl 1974 II 1133, S. 1156). Im Fall des Hochseeschutzabkommens ergeht der Beschluss im Rahmen der KdV und damit durch Instruktion der Vertragsparteien. Sein Anwendungsbereich ist ausserdem materiell eng begrenzt. Auch wenn das in Artikel 14 Absatz 7 des Hoch- seeschutzabkommens vorgesehene Beschlussfassungsverfahren durch die Relativie- rung des Konsensprinzips mittels möglicher Mehrheitsentscheidung sowie das unmit- telbare Inkrafttreten supranationale Züge aufweist, genügt dies nicht, um das Hochseeschutzabkommen als Beitritt zu einer supranationalen Gemeinschaft im Sinne von Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b BV zu qualifizieren.