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Vernehmlassung 2026/70: Pa. Iv. 25.403. Änderung des Schweizerschulengesetzes · 4 Seiten

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Schweizerschulengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 8a Aufgabenübertragung sowie Abgeltung des Vereins educationsuisse

1Das BAK überträgt dem Verein educationsuisse die mit der Arbeitgeberrolle verbundenen Aufgaben mittels einer Leistungsvereinbarung.

2Der Verein educationsuisse stellt die mit der Rekrutierung und Anstellung der Lehrpersonen und Schulleitungspersonen verbundenen Leistungen bei den anerkannten Schweizerschulen in Rechnung.

3Der Bund gilt dem Verein educationsuisse die nicht durch die anerkannten Schweizerschulen gedeckten Kosten für die Wahrnehmung der dem Verein educationsuisse übertragenen Aufgaben ab. Die Abgeltung wird pauschal ausgerichtet und beträgt höchstens 50 % der effektiven Kosten.

Minderheit (Chassot, Crevoisier Crelier, Fivaz Fabien, Michel Matthias,

Wasserfallen Flavia)

Art. 8a, Abs. 3

… beträgt höchstens 70 % der effektiven Kosten.

Art. 8b Berufliche Vorsorge der vom Verein educationsuisse angestellten

Lehrpersonen und Schulleitungspersonen

1Der Verein educationsuisse versichert die von ihm angestellten Lehrpersonen und Schulleitungspersonen bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA.

2Der Bundesrat regelt die Kompetenz des Vereins educationsuisse zum Erstellen, Abschliessen und Ändern des Anschlussvertrages mit PUBLICA.

Art. 8c Aufsicht

1Das BAK beaufsichtigt den Verein educationsuisse bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben. Es legt in der Leistungsvereinbarung die entsprechenden Steuerungs- und Kontrollmassnahmen fest.

2Der Verein educationsuisse muss dem BAK über seine Geschäfts- und Rechnungsführung Rechenschaft ablegen. Er veröffentlicht seine Jahresabschlüsse und Jahresberichte.

Art. 8d Anstellung und Sozialversicherung von lokal angestellten Lehrperso-

nen und Schulleitungspersonen

1Abweichend von Artikel 8 können anerkannte Schweizerschulen Lehrpersonen mit schweizerischer Lehrberechtigung und Schulleitungspersonen mit einem lokalen Arbeitsvertrag anstellen, wenn eine Entsendung nicht möglich ist oder die rechtlichen Gegebenheiten im Gastland eine Anstellung in der Schweiz verunmöglichen. Diese lokale Anstellung bedarf der Zustimmung durch das BAK.

2Lehrpersonen ohne schweizerische Lehrberechtigung werden mit einem lokalen Arbeitsvertrag angestellt.