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Vernehmlassung 2026/70: Pa. Iv. 25.403. Änderung des Schweizerschulengesetzes · 4 Seiten
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Schweizerschulengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
3Die anerkannten Schweizerschulen sorgen für einen angemessenen Sozialversicherungsschutz der lokal angestellten Lehrpersonen und Schulleitungspersonen.
Art. 8e Bearbeiten von Personendaten
Das BAK und der Verein educationsuisse dürfen die Daten natürlicher und juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20204, bearbeiten und bearbeiten lassen, ins Inland und Ausland bekanntgeben und zugänglich machen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss vorliegendem Gesetz erforderlich ist, namentlich um:
a. die Eignung der Lehrpersonen für den Unterricht im Ausland zu beurteilen;
b. Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen für Lehrpersonen und Schulleitungspersonen zu beantragen oder entsprechende Verfahren zu unterstützen;
c. Personendaten den zuständigen Behörden des Gastlandes bekanntzugeben, soweit dies für die Abrechnung oder Erfüllung gesetzlicher Sozialversicherungs- oder Steuerpflichten erforderlich ist;
d. die zur Anstellung, Betreuung, Einsatzplanung und Aufsicht erforderlichen Dossiers über die bei ihnen tätigen Lehrpersonen und Schulleitungspersonen zu führen.
Art. 10 Abs. 1, 2 Bst. c und 3
1Der Bund richtet den anerkannten Schweizerschulen im Rahmen der bewilligten Kredite jährliche pauschale Finanzhilfen an die Betriebskosten aus. Die Auszahlung der Finanzhilfen kann an Auflagen und Bedingungen zur Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen und der Subventionsbestimmungen geknüpft werden.
2Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach:
c. der Anzahl Lehrpersonen mit schweizerischer Lehrberechtigung und Schulleitungspersonen, in Vollzeitäquivalenten gerechnet, für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat;
3Die Anzahl Lehrpersonen mit schweizerischer Lehrberechtigung und Schulleitungspersonen, für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat, richtet sich nach den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Kriterien.
Art. 19 Abs. 3
Aufgehoben