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Vernehmlassung 2026/70: Pa. Iv. 25.403. Änderung des Schweizerschulengesetzes · 4 Seiten
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Schweizerschulengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 25a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
1Die nach bisherigem Recht abgeschlossenen Arbeitsverträge von Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung behalten ihre Gültigkeit bis zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit dem Verein educationsuisse. Das bisherige Recht bleibt für diese Arbeitsverträge anwendbar.
2Absatz 1 gilt nicht für Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, die lokal angestellt sind.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.