Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/74: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit In-krafttreten am 1. Juli 2027 · 5 Seiten
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Erläuterungen zur Revision vom Mai 2027 der Energieförderungsverordnung (EnFV)
gewährt wird, entspricht der Mehrproduktion gemäss Anhang 6.1 Ziffer 4.3. Diese Mehrproduktion wird jährlich neu berechnet und das Verhältnis zwischen der Nettoproduktion und der Mehrproduktion kann sich bei erheblichen Erweiterungen und erheblichen Erneuerungen von Wasserkraftanlagen jährlich ändern. Daher ist es bei Wasserkraftanlagen nicht sinnvoll, einen fixen Anteil der Nettoproduktion vorzusehen, für den die gleitende Marktprämie gewährt wird. Entsprechend werden Artikel 30bocties Buchstabe c und Artikel 30bundecies Absatz 1 Buchstabe b aufgehoben.
Art. 30bdeciesAbs. 2 Bst. d
Gleich wie bei den Biomasseanlagen wird mit der Inbetriebnahmemeldung neu eine Beglaubigung der Anlagedaten gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung des UVEK vom 1. November 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) verlangt. Damit wird bestätigt, dass die Anlagedaten korrekt sind, was eine Voraussetzung für die Auszahlung der Fördergelder ist.
Art. 30edeciesAbs. 4 Bst. b
Da die HKSV neu bereits in Artikel 30bdecies Absatz 2 Buchstabe d eingeführt wird, wird in Artikel 30edecies Absatz 4 Buchstabe b nur noch die Abkürzung verwendet.