Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/74: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit In-krafttreten am 1. Juli 2027 · 5 Seiten

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Erläuterungen zur Revision vom Mai 2027 der Energieförderungsverordnung (EnFV)

1. Grundzüge der Vorlage

In der Energieförderungsverordnung (EnFV; SR 730.03) werden zum Thema gleitende Marktprämie für Wasserkraftanlagen verschiedene Anpassungen vorgenommen. Ein Erheblichkeitskriterium für Erweiterungen wird präzisiert, um Fehlanreize zu beseitigen und es wird genau definiert, wie zwei weitere Erheblichkeitskriterien (zusätzlich genutzte Wassermenge und Steigerung der durchschnittlichen jährlichen Nettoproduktion; Art. 30bbis Abs. 1 Bst. c und e EnFV) überprüft werden. Um das Risiko zu eliminieren, dass in trockenen Jahren die gleitende Marktprämie aufgrund der maximalen Vergütungssätze reduziert werden muss, wird zudem die Definition der maximalen Vergütungssätze leicht angepasst. Aus formellen Gründen muss mit der Inbetriebnahmemeldung zusätzlich eine Beglaubigung der Anlagedaten eingereicht werden und die Vorgaben für die Zusicherung dem Grundsatz nach sowie für den Entscheid werden etwas vereinfacht.

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Präzisierungen zur gleitenden Marktprämie für Wasserkraftanlagen erhöhen bei den Gesuchstellern die Investitionssicherheit. Kantone und Gemeinden können als Konzessionsgeber und/oder als Aktionäre von Kraftwerksgesellschaften auftreten.

Auf den Netzzuschlagsfonds haben die Anpassungen keine Auswirkungen. Da die neue Regelung in Art. 30bbis Abs. 1 Bst. d restriktiver ist als die aktuelle Regelung, stehen tendenziell mehr Mittel für andere Projekte zur Verfügung. Es gibt keine weiteren Auswirkungen finanzieller Art.

3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die Anpassungen bei der gleitenden Marktprämie für Wasserkraftanlagen haben keine negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft. Für Kraftwerksgesellschaften, die mit Hilfe der gleitenden Marktprämie in die Wasserkraft investieren, schaffen die Anpassungen mehr Investitionssicherheit, weil mögliche Risiken, Unklarheiten oder Fehlanreize eliminiert werden.

4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 30b Abs. 3 Einleitungssatz und 4

Gemäss Anhang 6.1 Ziffer 3.1 entspricht der Vergütungssatz bei Wasserkraftanlagen dem Verhältnis der Jahreskosten (Zähler) zur jährlichen Mehrproduktion (Nenner). In trockenen Jahren sinkt die Mehrproduktion (Nenner) deutlich mehr als die Jahreskosten (Zähler), die zu einem grossen Teil aus Fixkosten bestehen. Dadurch kann der Vergütungssatz in solchen Jahren stark ansteigen. Gleichzeitig sind in trockenen Jahren die Erlöse aufgrund der geringeren Produktion tiefer. Da die gleitende Marktprämie die Betreiber genau gegen solche Risiken absichern soll, wird neu geregelt, dass sich die maximalen Vergütungssätze auf die durchschnittliche jährliche Mehrproduktion beziehen. Für den Vollzug werden die maximalen Vergütungssätze anhand der durchschnittlichen jährlichen Mehrproduktion in maximale Jahreskosten umgerechnet. Die durchschnittliche jährliche Mehrproduktion wird zu Beginn der Vergütungsdauer provisorisch aufgrund der Informationen in den Gesuchsunterlagen abgeschätzt. Dieser Wert wird nach fünf vollen Betriebsjahren anhand der tatsächlichen nach Anhang 6.1 Ziffer 4.3 für diesen Zeitraum berechneten durchschnittlichen jährlichen Mehrproduktion definitiv festgesetzt und rückwirkend korrigiert. Falls diese Korrektur Auswirkungen auf die Vergütung der ersten fünf Jahre hat, wird