Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/74: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit In-krafttreten am 1. Juli 2027 · 5 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungen zur Revision vom Mai 2027 der Energieförderungsverordnung (EnFV)
ein allenfalls zu viel ausbezahlter Betrag zurückgefordert oder mit den Beträgen der folgenden Zahlungsperiode verrechnet (vgl. Art. 30aocties Abs. 3). Wurde aufgrund der provisorischen Berechnung zu wenig ausbezahlt, wird der restliche Betrag mit der folgenden Zahlungsperiode ausbezahlt.
Art. 30bbisAbs. 1 Bst. d und Abs. 3
Das Erheblichkeitskriterium in Buchstabe d wird angepasst, um energiewirtschaftliche Fehlanreize bei der gleitenden Marktprämie und den Investitionsbeiträgen zu vermeiden. Während die bisherige rein volumetrische Regelung auch Projekte ohne energiewirtschaftlichen Mehrwert zuliess, stellt die neue Vorgabe für eine zusätzliche Stromproduktion im Umfang von 30 Volllaststunden eine gezielte Nutzung des Ausbaupotenzials sicher. Die neue Formulierung zielt darauf ab, sicherzustellen, dass das neu geschaffene Volumen im Verhältnis zur Ausbauwassermenge der Anlage signifikant und damit energiewirtschaftlich von Bedeutung ist. Die Änderung ermöglicht einen effizienteren Einsatz der Fördermittel im Sinne der Energiestrategie.
Artikel 30bbis Absatz 1 Buchstaben c und e regeln, um wie viel die genutzte Wassermenge respektive die Nettoproduktion gesteigert werden muss, damit die Erweiterung einer Wasserkraftanlage als erheblich gilt. Da sowohl die genutzte Wassermenge wie auch die Nettoproduktion von Wasserkraftanlagen massgeblich von der Niederschlagsmenge abhängen, ist es nicht sinnvoll, diese Kriterien jährlich zu prüfen. In Abweichung von den Vorgaben in Artikel 30ater Absätze 1 bis 4 wird darum für die Überprüfung der Erheblichkeitskriterien bei Erweiterungen von Wasserkraftanlagen, die aufgrund von Artikel 30bbis Absatz 1 Buchstabe c oder e ins System der gleitenden Marktprämie eingetreten sind, in Absatz 3 geregelt, wie in diesen Fällen die Einhaltung der Erheblichkeitskriterien überprüft wird. Für alle weiteren Erheblichkeitskriterien in Artikel 30bbis Absätze 1 und 2 braucht es keine spezielle Regelung, da diese Kriterien schon zum Zeitpunkt des Entscheids nach Artikel 30bundecies überprüft werden und die Anlagen nur dann ins System der gleitenden Marktprämie eintreten können, wenn das Erheblichkeitskriterium erfüllt ist.
Um zu überprüfen, ob eine Wasserkraftanlage, die aufgrund von Artikel 30bbis Absatz 1 Buchstabe c oder e ins System der gleitenden Marktprämie eingetreten ist, das Erheblichkeitskriterium erfüllt, werden die ersten fünf Betriebsjahre nach der Erweiterung herangezogen. Die Anlage muss das Kriterium während diesem Zeitraum im Durchschnitt einhalten (Bst. a). Wenn das Kriterium in einzelnen Jahren nicht eingehalten wird und Gründe vorliegen, für die der Betreiber nicht einzustehen hat, kann der Betreiber beim Bundesamt für Energie (BFE) beantragen, dass diese Jahre bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Genehmigt das BFE den Antrag, so werden zusätzlich so viele weitere Betriebsjahre in die Beurteilung einbezogen, dass insgesamt fünf Betriebsjahre berücksichtigt werden. Spätestens zehn Jahre nach der Inbetriebnahme der Erweiterung muss die Beurteilung erfolgen (Bst. b). Ein möglicher Grund für die Nichtberücksichtigung eines Jahres ist überdurchschnittliche Trockenheit. Da für jedes Jahr, das nicht berücksichtigt wird, ein Jahr hinzukommt, wird der für die Beurteilung relevante Durchschnitt immer über fünf Jahre gebildet. Bis zum Abschluss der Beurteilung des Erheblichkeitskriteriums wird die gleitende Marktprämie ausbezahlt und allfällige übersteigende Teile werden in Rechnung gestellt, unabhängig davon, ob das Erheblichkeitskriterium in einzelnen Jaren eingehalten wird oder nicht. Ist das Erheblichkeitskriterium im Durchschnitt über die berücksichtigten fünf Jahre nicht eingehalten, so verfügt das BFE den Ausschluss des Betreibers aus dem System der gleitenden Marktprämie. In diesem Fall fordert das BFE die gesamte bis dahin ausbezahlte gleitende Marktprämie abzüglich des in Rechnung gestellten und zurückbezahlten übersteigenden Teils zurück (Bst. c). Die Einhaltung dieser Erheblichkeitskriterien wird nach dem Ablauf der fünf berücksichtigten Jahre einmalig geprüft. Erfüllt die Anlage im Durchschnitt der fünf berücksichtigten Jahre das Kriterium, so wird dieses danach nicht mehr geprüft.
Art. 30boctiesBst. c und Art. 30bundeciesAbs. 1 Bst. b
Die Berechnung der gleitenden Marktprämie für Wasserkraftanlagen erfolgt einzelfallweise und nicht anhand des Referenzanlagenprinzips. Der Anteil der Nettoproduktion, für den die gleitende Marktprämie