Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/74: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit In-krafttreten am 1. Juli 2027 · 5 Seiten

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Erläuterungen zur Revision vom Mai 2027 der Kernenergieverordnung

1. Grundzüge der Vorlage

Für das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) besteht nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 12. November 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIV; SR 732.21) eine rechtliche Pflicht, sich periodisch im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA) durch externe Expertinnen und Experten überprüfen zu lassen. Im Herbst 2023 hat ein internationales Expertenteam (International Physical Protection Advisory Service, IPPAS) die Schweizer Nuklearaufsicht betreffend die nukleare Sicherung überprüft und entsprechende Empfehlungen («Recommendations») und Anregungen («Suggestions») in einem Bericht1 formuliert. Für die Umsetzung einzelner «Suggestions» ist das ENSI zum Schluss gekommen, dass eine Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen notwendig ist. Die Änderungen betreffen namentlich die Schnittstelle zwischen der nuklearen Sicherheit und Sicherung, die Verantwortlichkeiten im Bereich der IT-Sicherheit2 sowie den Schutz von Kernanlagen vor Cyberbedrohungen. Die IT-Sicherheit umfasst u. a. den Schutz vor Cyberbedrohungen und berücksichtigt damit sowohl die Anforderungen an die Sicherung von Kernanlagen als auch jene der nuklearen Sicherheit. Da der Schutz von Informationssystemen, Daten und digitaler Infrastruktur zunehmend den sicheren Betrieb einer Kernanlage absichern, müssen entsprechende Schutzmassnahmen inhärent belastbar und widerstandsfähig ausgestaltet sein.

Bei den vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich um Präzisierungen und Ergänzungen, welche dem internationalen Standard entsprechen.

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Änderungen haben keine finanziellen, personellen oder weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden. Die vorgesehenen Anpassungen stellen lediglich Präzisierungen und Ergänzungen bezüglich der Nuklearaufsicht durch das ENSI dar.

3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft. Sie bilden die bestehende Praxis ab. Für Betreiber von Kernanlagen ergeben sich folglich keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.

4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 9 Abs. 1bis

Eine «Suggestion» des internationalen Expertenteams betrifft die Einführung ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen zur IT-Sicherheit («computer security») in Kernanlagen sowie die Regelung der entsprechenden Zuständigkeiten. Das Team empfiehlt, die Verantwortlichkeiten aller beteiligten Stellen für die korrekte Auslegung und Umsetzung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen im Bereich der IT-Sicherheit klar zu definieren. Dieser Anregung wird bereits teilweise Rechnung getragen, indem das ENSI seit

1 International Physical Protection Advisory Service (IPPAS), International Atomic Energy Agency (IAEA), IPPAS Follow-up Mission Report: Switzerland, 30 October – 10 November 2023

2 IT-Sicherheit bezeichnet den Schutz von Informationssystemen, Daten und digitaler Infrastruktur vor unbefugtem Zugriff, Manipulation, Ausfall und Missbrauch mit dem Ziel, Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität zu gewährleisten.