Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/74: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit In-krafttreten am 1. Juli 2027 · 5 Seiten
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Erläuterungen zur Revision vom Mai 2027 der Kernenergieverordnung
Sicherung (Abs. 3) in separaten Absätzen beschrieben, ohne aber einen Bezug zueinander herzustellen. In der KEV sind die Anforderungen an die nukleare Sicherheit in Artikel 7 und die Anforderungen an die Sicherung in Artikel 9 festgehalten, ohne sich aufeinander zu beziehen. Auch aus Artikel 10 lässt sich in Bezug auf die Abgrenzung zwischen der nuklearen Sicherheit und Sicherung nichts ableiten.
Eine rechtliche Regelung zur Handhabung der Schnittstelle zwischen nuklearer Sicherheit und Sicherung, welche eine integrative Betrachtung der Massnahmen beider Fachbereiche vorsieht und gegenseitige Beeinträchtigungen vermeidet, unterstützt die Schweiz dabei, ihre Verantwortlichkeiten sowie ihre Aufsicht im Einklang mit dem internationalen Verständnis im Nuklearbereich wahrzunehmen. Ein solcher Ansatz entspricht zudem der internationalen Praxis.
Art. 30 Abs. 4
Die zunehmende Digitalisierung in Kernanlagen hat die Bedeutung der IT-Sicherheit erheblich gesteigert. Dieser Entwicklungstrend wird sich in den kommenden Jahren weiter fortsetzen. In der Praxis haben die Betreiber von Kernanlagen bereits entsprechende organisatorische und personelle Strukturen geschaffen, um die Verantwortlichkeiten im Bereich der IT-Sicherheit klar zu definieren. Die vorliegende Anpassung von Artikel 30 Absatz 4 KEV trägt diesem Sachverhalt Rechnung, indem sie die bestehende Praxis auf eine rechtliche Grundlage stellt und damit einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der nuklearen Sicherheit und Sicherung leistet.
Art. 36 Abs. 1, Art. 62 Bst. a, Anhang 5
Gemäss dem internationalen Expertenteam ist die Verwendung der Begriffe «Sicherheit» und «Sicherung» in den rechtlichen Bestimmungen nicht in jedem Artikel nachvollziehbar und durchgängig voneinander abgegrenzt. Diesem Verständnis nach lassen die Ausführungen der Bestimmungen somit einen Interpretationsspielraum zu und können zu unterschiedlichen Auffassungen und damit zu potenziellen Rechtsunsicherheiten führen. Es wird daher empfohlen, die Begriffe in den entsprechenden Bestimmungen konsequent zu unterscheiden und sie richtig zu verwenden.
Bei Artikel 36 Absatz 1, Artikel 62 Buchstabe a und bei Anhang 5 beim Monatsbericht wird daher zur Präzisierung jeweils der Begriff «Sicherung» ergänzt, weil bei diesen Bestimmungen jeweils beide Aspekte, also Sicherheit und Sicherung, relevant sind.
So hat der Inhaber einer Betriebsbewilligung nach Artikel 36 Absatz 1 auch Erkenntnisse aus der Forschung hinsichtlich der Sicherung seiner Anlage zu verfolgen und zu prüfen.
Bei einem Rahmenbewilligungsgesuch für ein geologisches Tiefenlager hat der nach Artikel 62 einzureichende Bericht auch den Aspekt der Sicherung bezüglich der zur Auswahl stehenden Optionen zu erfassen. Die einzureichenden Gesuchsunterlagen nach Artikel 23 KEV, auf welchen im Einleitungssatz verwiesen wird, umfassen zudem auch einen Sicherungsbericht (Art. 23 Bst. a).
Gemäss Anhang 5 sind im Jahresbericht der Kernanlagen Aspekte der Sicherheit und der Sicherung gleichermassen zu behandeln. Konsequenterweise sind auch im Monatsbericht der Kernkraftwerke über den Betrieb der Anlage beide Aspekte zu berücksichtigen. In der Praxis umfasst der Monatsbericht bereits heute Aspekte der Sicherung. Zusätzlich wird im letzten Satz der Zeile betreffend den Monatsbericht ein Fehler im französischen Erlasstext korrigiert.