Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/74: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit In-krafttreten am 1. Juli 2027 · 4 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision vom Mai 2027 der Rohrleitungssicherheitsverordnung

1. Grundzüge der Vorlage

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll Anhang 1 der Rohrleitungssicherheitsverordnung1 (RLSV) an den heutigen Stand der Technik angepasst werden. Die technischen Vorgaben, auf die in der geltenden Fassung der Verordnung verwiesen wird, stammen aus den Jahren 2013 und 2015 respektive 2016. Seit ihrer Verabschiedung hat sich die Technik in bedeutendem Umfang weiterentwickelt, sei es in Bezug auf die eingesetzten Technologien oder mit Blick auf die Planung, den Betrieb und die Überwachung. Die Aktualisierung der technischen Regeln stärkt aber auch die Rechtssicherheit, denn der Verweis auf überholte Normen kann bei den betroffenen Unternehmen wie auch bei den Vollzugsbehörden Unsicherheit schüren hinsichtlich der anwendbaren Anforderungen.

Durch die formelle Angleichung der Verordnung an aktuelle und anerkannte technische Regeln gewährleistet dieser Änderungsentwurf eine einheitliche und berechenbare Anwendung des Rechts. In der Praxis stützen sich die Vollzugsbehörden und Unternehmen bereits heute in zahlreichen Fällen auf die neuesten Ausgaben dieser technischen Regelwerke. Die vorgeschlagene Änderung zielt darauf ab, die Gesetzgebung an diese Praxis anzugleichen und die landesweite Kohärenz im Vollzug zu stärken. Die Vorlage steht überdies im Einklang mit der Delegationsnorm in Artikel 3 Absatz 3 RLSV, wonach das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die technischen Regeln in Anhang 1 der Verordnung rasch und gezielt an die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen anpassen kann. Eine solche Flexibilität ist unverzichtbar, da sich der Inhalt der Regeln ständig weiterentwickelt.

Der Fachverband für Wasser, Gas und Wärme (SVGW) ist bereits zuständig für die Erarbeitung von technischen Richtlinien über Gasleitungen unter kantonaler Aufsicht und hat auch mehrere solche Richtlinien herausgegeben (namentlich die Richtlinien G2, G7, G11, G13, G14, G18 und G21). In den letzten Jahren hat der SVGW die Richtlinien G7, G13 und G18 überarbeitet und an den neuesten Stand der Technik angepasst. Analog zur Vorgehensweise des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats (ERI) bei Hochdruckleitungen führt der SVGW Konsultationen zu den von ihm vorgeschlagenen Regelungen durch. Vorschläge, die von der zuständigen Kommission des Verbands validiert worden sind, werden den interessierten Kreisen zur Stellungnahme vorgelegt. Begrüsst werden dabei nebst den Mitgliedern des SVGW und den mit diesen Fragen befassten Amtsstellen des Bundes und der Kantone alle Personen oder Organisationen, die dies wünschen. Damit ist sichergestellt, dass die Interessen und das Fachwissen der Branche umfassend berücksichtigt werden.

Nach Prüfung der revidierten Richtlinien ist das Bundesamt für Energie (BFE) zur Überzeugung gelangt, dass die aktualisierten Fassungen der Richtlinien G7, G13 und G18 den heutigen technischen Anforderungen vollumfänglich gerecht werden. Es erscheint daher zweckmässig, Anhang 1 RLSV dahingehend anzupassen, dass auf die überarbeiteten Fassungen verwiesen wird. In Anbetracht des Erarbeitungs-, Validierungs- und Konsultationsprozesses, den diese Richtlinien durchlaufen haben, kann davon ausgegangen werden, dass sie ausreichend bewährt und anerkannt sind, um als verbindlich zu gelten.

1 SR 746.12