Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten
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Inhalt der Vorlage
Bei der Umsetzung der beiden Motionen 21.3970 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates und 21.3972 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates «Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht» stützt sich die Vorlage auf die 12 Empfehlungen der GPK. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Empfehlungen ergibt jedoch, dass bei einzelnen Empfehlungen eine Umsetzung überhaupt oder eine solche auf Stufe Gesetz nicht sinnvoll bzw. nötig erscheint. Dies betrifft die Forderungen nach umfassender Akteneinsicht der AB-BA, der Professionalisierung der AB-BA, der Angliederung der AB-BA an die Parlamentsdienste und des Ausschlusses der Abgeltung von Überstunden oder nicht-bezogener Ferien durch die Mitglieder der Spitze der BA. Demgegenüber führt der Vorentwurf folgende Änderungen ein: Ein Anhörungsrecht der AB-BA gegenüber der GK bei der Besetzung der durch die Bundesversammlung gewählten Mitgliedern der BA, eine Präzisierung des Umfangs der Aufsicht der AB-BA über die BA, eine Kompetenz der AB-BA, Zeugeneinvernahmen anzuordnen, die Kompetenz der AB-BA zur vorsorglichen Freistellung von gewählten Mitgliedern der BA, die Kompetenz der AB-BA, externe Personen mit der Durchführung von Disziplinaruntersuchungen zu betrauen, Verlängerung der Amtsdauer der Mitglieder der BA und Änderungen bei der Anstellung der übrigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Bundes, Änderungen bei der Verfolgung von Straftaten von den durch die Bundesversammlung gewählten Mitgliedern der BA sowie bei der Stellung und Aufsicht über die a.o. Bundesanwälte und Bundesanwältinnen sowie die a.o. Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen, und schliesslich die Einführung eines Beschwerderechts gegen Amtsenthebung von den durch die Bundesversammlung gewählten Mitgliedern der BA.
Die Vorlage schlägt zudem in Erfüllung des Auftrages des Bundesrates vom 11. Oktober 2023 im Zusammenhang mit dem Bericht in Erfüllung des Postulates 19.3570 Jositsch im Wesentlichen folgende Änderungen vor:
- Nicht nur gewisse, sondern alle Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Per-
sonen sollen der Strafverfolgungskompetenz des Bundes unterstellt werden (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VE-StPO).
- Dies soll auch für alle Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Räumlichkei-
ten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten gelten sowie neu auch für alle Straftaten gegen die genannten Objekte ständiger Missionen und internationaler Organisationen (Art. 23 Abs. 1 Bst. abis VE-StPO).
- Alle terroristischen Straftaten des StGB sollen neu voraussetzungslos der Straf-
verfolgungskompetenz des Bundes unterstellt werden (Art. 23 Abs. 1 Bst. hbisund Art. 24 Abs. 1 VE-StPO).
- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) und Hinde-
rung an einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sollen neu der Strafverfolgungskompetenz der Kantone unterstellt werden, sofern diese Straftaten gegen «Angestellte des öffentlichen Verkehrs» gerichtet sind (Art. 23 Abs. 1 Bst. hterVE-StPO).