Vernehmlassungsvorlage VZV
Vernehmlassung 2026/80: Änderung der Verkehrsregelnverordnung und der Verkehrszulassungsverordnung sowie Erlass einer Departementsverordnung zur einheitlichen Regelung privater Ausnahmetransportbegleitung · 5 Seiten
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Verkehrzulassungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 51 Abschlussprüfung
1Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer:
a. die Grundlagenprüfung vor weniger als einem Jahr bestanden hat; und
b. seit der bestandenen Grundlagenprüfung mindestens fünf Ausbildungsfahrten absolviert hat, wobei bei mindestens zwei Fahrten eine Polizeibegleitung oder eine Begleitung durch Ausnahmetransportbegleiter in der Bewilligung (Art. 84 Abs. 1 VRV) angeordnet sein musste.
2Die Abschlussprüfung umfasst:
a. die Planung der Fahrt;
b. die Kontrolle vor der Abfahrt; und
c. die Durchführung der Fahrt.
3Das Ergebnis ist dem Kandidaten unmittelbar nach der Abschlussprüfung mitzutei- len.
4Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. Wer sie bei der zweiten Wiederholung nicht bestanden hat, kann zu einer dritten und letzten Wie- derholung nur dann zugelassen werden, nachdem erneut mindestens fünf Ausbil- dungsfahrten durchgeführt wurden.
5Die Abschlussprüfung wird von den Kantonen durchgeführt.
Art. 52 Erteilung des Ausweises
1Wer die Abschlussprüfung besteht, erhält den ATB-Ausweis.
2Der ATB-Ausweis wird durch den Wohnsitzkanton ausgestellt. Bei Wohnsitz im Ausland wird er von jenem Kanton ausgestellt, in dem der Arbeitgeber niedergelassen ist.
Art. 53 Befristung und Verlängerung des Ausweises
1Der ATB-Ausweis ist auf 5 Jahre befristet.
2Er wird vom Wohnsitzkanton um jeweils 5 Jahre verlängert, wenn der Ausnahme- transportbegleiter während eines Jahres vor dem Verlängerungsgesuch:
a. mindestens acht Begleitungen von Ausnahmetransporten durchgeführt hat, bei denen eine Polizeibegleitung oder eine Begleitung durch kantonal bewil- ligte Ausnahmetransportbegleiter angeordnet war; und
b. mindestens einen eintägigen Wiederholungskurs bei einer anerkannten Aus- bildungs- und Prüfungsstätte besucht hat.
3Bei Wohnsitz im Ausland wird er von jenem Kanton verlängert, in dem der Arbeit- geber niedergelassen ist.
4Das Gesuch um die Verlängerung kann frühestens ein Jahr vor Ablauf der Gültigkeit des Ausweises gestellt werden.
5Die verlängerte Gültigkeit beginnt mit dem Ablaufdatum des vorherigen Ausweises.