Vernehmlassungsvorlage VZV
Vernehmlassung 2026/80: Änderung der Verkehrsregelnverordnung und der Verkehrszulassungsverordnung sowie Erlass einer Departementsverordnung zur einheitlichen Regelung privater Ausnahmetransportbegleitung · 5 Seiten
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Verkehrszulassungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 54 Anerkennung
1Die Ausbildungs- und Prüfungsstätten benötigen eine Anerkennung von jenem Kan- ton, in dem sie ihren Sitz haben.
2Die Anerkennung wird erteilt, wenn:
a. die Leitung für die einwandfreie Führung der Ausbildungs- und Prüfungs- stätte sowie für die sachkundige Überwachung des Unterrichts und der Prü- fung Gewähr bietet;
b. der Ausbildungs- und Prüfungsstätte genügend qualifizierte Lehrkräfte zur Verfügung stehen;
c. für den praktischen Teil des Themas «Verkehrszeichengebung, Weisungen und Anordnungen» die Zusammenarbeit mit der örtlichen Polizeibehörde si- chergestellt ist;
d. ein geeignetes Unterrichtslokal und geeignetes Unterrichtsmaterial vorhanden sind;
e. das Reglement für die Grundlagenausbildung und -prüfung (Art. 57 Bst. a und
b) auf eine geeignete Art und Weise in einem Konzept konkretisiert sowie umgesetzt wird;
f. pro Jahr mindestens eine Grundlagenausbildung, ein Wiederholungskurs und drei Grundlagenprüfungen angeboten werden; und
g. ein Qualitätssicherungssystem betrieben wird, das die geeignete Vermittlung der Inhalte und Erreichung der Ziele der Ausbildung sowie die korrekte Durchführung der Prüfung gewährleistet.
3Die Ausbildungs- und Prüfungsstätten müssen der kantonalen Behörde jederzeit den Zutritt zu den Ausbildungskursen und den Prüfungen gestatten.
4Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder der Zutritt zu den Ausbildungskursen oder den Prüfungen nicht ge- stattet wurde.
Art. 55 Verzicht auf Durchführung der Kurse und Prüfungen
Die Ausbildungs- und Prüfungsstätten können auf die Durchführung der Kurse und Prüfungen verzichten, wenn bis Ablauf der Anmeldungsfrist oder spätestens 10 Tage vor der Durchführung der Ausbildung die gemäss dem Konzept nach Artikel 54 Ab- satz 2 Buchstabe e festgelegte Mindestanzahl an Teilnehmenden nicht erreicht wurde.
Art. 56 Formulare
Die Kantone stellen ein Formular zur Verfügung für:
a. die Bescheinigung der Grundlagenausbildung;
b. das Zeugnis der Grundlagenprüfung;
c. die Bescheinigung der Ausbildungsfahrten