Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)
2.2.1 Gesetzesänderungen zur Sicherstellung der Verwendung der neuen Versichertennummer in der Sozialversicherung des Bundes
Bundesblatt · BBl 2006 530Bundesblatt · BBl 2006 501
die nötigen Anpassungen in den Vorschriften zur Bearbeitung von Personendaten (Art. 96) und zur Datenbekanntgabe (Art. 97) vorzunehmen.
– Die Administration der obligatorischen Unfall- und Krankenversicherung
kann nicht isoliert betrachtet werden, bestehen doch zahlreiche Verbindungen zu privatrechtlich geregelten Zusatzversicherungen sowohl bei den Arbeitgebern wie bei den Versicherungseinrichtungen. Hier muss deshalb die Verwendung der neuen AHV-Versichertennummer ebenfalls erlaubt werden. Folglich sieht der Entwurf die Änderung des VVG vor (Ziffer 2 des Anhangs). Konkret geht es um die Schaffung eines neuen Artikels 47a, in welchem die Privatversicherer für den Bereich der Zusatzversicherung zur systematischen Verwendung der AHV-Versichertennummer berechtigt werden.
– Im Bundesgesetz vom 19. Juni 199225 über die Militärversicherung (MVG)
ist – wie in der Unfallversicherung – die Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die Verwendung der AHV-Versichertennummer (Art. 81) und die Anpassung der Vorschriften zur Bearbeitung von Personendaten (Art. 94a) und zur Datenbekanntgabe (Art. 95a) notwendig (Ziff. 13 des Anhangs). Damit kann die Militärversicherung die Schadenfälle im bisherigen Rahmen abwickeln: Sie teilt zwar jedem eröffneten Dossier eine eigene nichtsprechende Nummer zu, führt aber im elektronischen Dossier immer auch die AHV-Versichertennummer. Die Verwendung der AHV-Versichertennummer ist für den Informationsaustausch mit andern Sozialversicherern – insbesondere im Zusammenhang mit den Mitteilungen der ZAS über Rentenanpassungen der 1. Säule, die aufgrund der Koordinationsregeln eine Anpassung der Leistungen der Militärversicherung nach sich ziehen – unverzichtbar.
– Das Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195226 (EOG) adaptiert die
AHV-Gesetzgebung zur Versichertennummer, zu den Strafbestimmungen und zu den Bestimmungen über die Bearbeitung von Personendaten und die Datenbekanntgabe vollständig (Art. 21 Abs. 2, Art. 25, Art. 29 und Art. 29a Abs. 2 EOG), weshalb sich dort keinerlei Änderungen ergeben.
– Im Bundesgesetz vom 20. Juni 195227 über die Familienzulagen in der
Landwirtschaft drängen sich keine Änderungen auf, weil dort in Artikel 25 Absatz 1 im Globalverweis auf die Anwendbarkeit des AHVG auch die Bestimmungen über die Versichertennummern inbegriffen sind und die in Absatz 2 vorgesehene analoge Anwendung der Vorschriften zur Bearbeitung von Personendaten und zur Datenbekanntgabe ausreicht, um den Umgang mit der Versichertennummer zu reglementieren.
– In der Arbeitslosenversicherung wird heute die AHV-Versichertennummer
sowohl im EDV-System AVAM (Arbeitslosenvermittlung) wie im System ASAL (Arbeitslosenentschädigung) eingesetzt. Im Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198228 (AVIG) wird die Berechtigung zur Verwendung der AHV-Versichertennummer gesetzlich verankert (Art. 96). Darüber hinaus erweist sich die Anpassung der Vorschriften zur Bearbeitung
25 SR 833.1
26 SR 834.1
27 SR 836.1
28 SR 837.0