DE
DeutschFrançaisPage en allemand uniquementItalianoPagina solo in tedesco

Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)

2.2.1 Gesetzesänderungen zur Sicherstellung der Verwendung der neuen Versichertennummer in der Sozialversicherung des Bundes

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2006 528Bundesblatt · BBl 2006 501

zugeteilt wird. In den Schlussbestimmungen wird diesem Umstand in Absatz 1 Rechnung getragen. In Absatz 2 ist vorgesehen, dass der Bundesrat die Vergabe der alten Nummer über das Inkrafttreten der neuen Versichertennummer hinaus regeln kann. Hier geht es um die Vermeidung von Übergangsproblemen - insbesondere im Zusammenhang mit der per Mitte 2008 vorgesehenen Ablösung des für den Vollzug der Arbeitslosenversicherung im Einsatz befindlichen EDV-Systems AVAM (Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik).Die Einführung der neuen Versichertennummer bringt auch neue Restriktionen für die Verwendung der Nummer ausserhalb der AHV-Administration mit sich. Damit sie die nötigen Umstellungen realisieren können, ist den Betroffenen in Absatz 3 eine Übergangsfrist einzuräumen. Dritte, denen künftig die Verwendung der AHV-Versichertennummer nicht mehr gestattet wird, sollten in der Übergangsfrist ihre Verwaltungssysteme von der AHV-Versichertennummer abkoppeln.

2.2 Weitere Änderungen in der Sozialversicherung und in damit zusammenhängenden Erlassen

Damit die neue AHV-Versichertennummer in denjenigen Sozialversicherungen verwendbar ist, für deren Verwaltung bereits die heutige AHV-Nummer eine wichtige Rolle spielt, muss sichergestellt werden, dass die gesetzgeberischen Voraussetzungen für die künftige Verwendung der neuen Nummer durch diese Sozialversicherungen gegeben sind. Weil verschiedene Gesetze Verweise auf die AHV-Gesetzgebung zur Versichertennummer enthalten (welche unverändert beibehalten werden können), ist der Anpassungsbedarf unterschiedlich.

2.2.1 Gesetzesänderungen zur Sicherstellung der Verwendung der neuen Versichertennummer in der Sozialversicherung des Bundes

– Die heute im Bundesgesetz vom 19. Juni 195921 über die Invalidenversicherung (IVG) enthaltenen Verweise zur Anwendbarkeit der AHV-Bestimmungen über die Versichertennummer und die Bearbeitung von Personendaten (Art. 66 IVG), die Datenbekanntgabe (Art. 66a Abs. 2 IVG) und hinsichtlich der Strafbestimmungen (Art. 70 IVG) können unverändert beibehalten werden. Weiterer Anpassungsbedarf besteht nicht.

– Im Bundesgesetz vom 19. März 196522 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist heute in Artikel 13 die analoge Anwendbarkeit der Bestimmungen des AHVG über das Bearbeiten von Personendaten und die Datenbekanntgabe vorgesehen. Hier ergibt sich Anpassungsbedarf, indem zusätzlich die analoge Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Versichertennummer vorzusehen ist (Ziff. 8 des Anhangs). Unverändert beibehalten werden können die Strafbestimmungen,

21 SR 831.20

22 SR 831.30