Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

2. Kapitel: Zusammenarbeitsvereinbarung

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2009 4699Bundesblatt · BBl 2009 4697

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

4 Er kann durch Verordnung der Bundesversammlung Hochschulinstitutionen, die von erheblicher Bedeutung für die Tätigkeit des Bundes sind, mit Zustimmung des Trägers ganz oder teilweise übernehmen. Er hört vorgängig den Hochschulrat an.

5 Er gewährt gestützt auf Spezialgesetze Beiträge an den Schweizerischen Nationalfonds, an die Kommission für Technologie und Innovation sowie an nationale und internationale Bildungs- und Forschungsprogramme.

Art. 5 Grundsätze der Aufgabenerfüllung

1 Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Besonderheiten von universitären Hochschulen, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs.

2 Er achtet auf die von den Trägern gewährleistete Autonomie der Hochschulen sowie auf die Grundsätze der Freiheit und der Einheit von Lehre und Forschung.

2. Kapitel: Zusammenarbeitsvereinbarung

Art. 6

1 Bund und Kantone schliessen auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab.

2 Die Zusammenarbeitsvereinbarung schafft die gemeinsamen Organe nach diesem Gesetz.

3 Sie kann den gemeinsamen Organen die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen.

4 Sie regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, überdies:

a. die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele;

b. die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe.

5 Widerspricht die Vereinbarung einer Bestimmung dieses Gesetzes, so geht das Gesetz vor.

6 Die Vereinbarung wird seitens des Bundes vom Bundesrat abgeschlossen.