Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)
3. Abschnitt: Grundbeiträge
Bundesblatt · BBl 2009 4714Bundesblatt · BBl 2009 4697
Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
4 Die Bundesversammlung beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss je einen Verpflichtungskredit für:
a. die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge sowie für die Beiträge an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs;
b. die projektgebundenen Beiträge.
3. Abschnitt: Grundbeiträge
Art. 49 Verwendungszweck
Grundbeiträge werden an die Betriebsaufwendungen gewährt.
Art. 50 Beitragssätze
Der Bund übernimmt vom Gesamtbetrag der Referenzkosten:
a. 20 Prozent bei den kantonalen Universitäten;
b. 30 Prozent bei den Fachhochschulen
Art. 51 Bemessungsgrundsätze
1 Der jährliche Gesamtbetrag wird den Beitragsberechtigten zur Hauptsache entsprechend ihren Leistungen in Lehre und Forschung ausgerichtet.
2 Der Anteil Lehre wird auf der Grundlage der Referenzkosten bemessen. Dabei werden die folgenden Kriterien berücksichtigt:
a. Anzahl Studierende;
b. Anzahl Studienabschlüsse;
c. durchschnittliche Studiendauer;
d. Betreuungsverhältnisse;
e. Zugehörigkeit der Studierenden zu bestimmten Disziplinen oder Fachbereichen.
3 Für die Bemessung des Anteils Forschung werden berücksichtigt:
a. Forschungsleistungen;
b. die Akquisition von Drittmitteln, insbesondere von Mitteln des Nationalfonds, der EU-Forschungsprogramme, der Kommission für Technologie und Innovation sowie weiterer öffentlicher und privater Quellen.
4 Höchstens 10 Prozent des jährlichen Gesamtbetrags werden den Beitragsberechtigten ausgerichtet entsprechend dem Anteil ihrer ausländischen Studierenden an der Gesamtzahl der an Schweizer Hochschulen studierenden Ausländerinnen und Ausländer.