Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)
3. Abschnitt: Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen
Bundesblatt · BBl 2009 4704Bundesblatt · BBl 2009 4697
Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
Art. 18 Entscheidverfahren im Hochschulrat
1 Jedes Mitglied des Hochschulrates hat eine Stimme. Zusätzlich erhalten die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone eine bestimmte Anzahl Punkte gemäss ihren Studierendenzahlen. Die Zuteilung der Punkte ist Sache des Hochschulkonkordats.
2 Die Entscheide des Hochschulrates bedürfen:
a. des qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder;
b. der Stimme des Bundes; und
c. des einfachen Mehrs an Punkten.
3 Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann anstelle der Regelung nach Absatz 2 für Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen ein einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder vorsehen.
Art. 19 Einbezug der Bundesversammlung
1 Der Bundesrat informiert die für die Bildung und Forschung zuständigen parlamentarischen Kommissionen über die wichtigen Entwicklungen in der schweizerischen Hochschulpolitik.
2 Die gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen werden den für die Bildung und Forschung zuständigen parlamentarischen Kommissionen zur Kenntnis gebracht.
3. Abschnitt: Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen
Art. 20 Zusammensetzung und Organisation
1 Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen setzt sich zusammen aus den Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen und Präsidenten der schweizerischen Hochschulen.
2 Sie konstituiert sich selbst. Sie gibt sich ein Organisationsreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.
3 Sie verfügt über ein eigenes Budget und führt eine eigene Rechnung.
Art. 21 Aufgaben und Kompetenzen
Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen hat die Aufgaben und die Kompetenzen, die die Zusammenarbeitsvereinbarung ihr überträgt. Dies können sein:
a. die Unterstützung der Koordination und der Kooperation unter den Hochschulen;
b. die Vertretung der Hochschulen in der Schweizerischen Hochschulkonferenz.