Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2009 4723Bundesblatt · BBl 2009 4697

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

Art. 79 Vorläufige Regelungen der Kantone im Fachhochschulbereich Die Kantonsregierungen können die Anpassungen ihrer Fachhochschulgesetzgebungen während 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Verordnungsweg erlassen, soweit dies unerlässlich ist.

4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 80

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten unter Vorbehalt von Absatz 3.

3 Die Bestimmungen über die gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabenteilung (6. Kapitel; Art. 36–40), über die Finanzierung (7. Kapitel; Art. 41–44) und die Bundesbeiträge (8. Kapitel; Art. 45–61) werden spätestens innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen in Kraft gesetzt.