Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

2. Abschnitt: Schweizerische Hochschulkonferenz

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2009 4700Bundesblatt · BBl 2009 4697

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

3. Kapitel: Gemeinsame Organe

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 7 Die Organe

Die gemeinsamen Organe sind:

a. die Schweizerische Hochschulkonferenz in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat;

b. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;

c. der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung.

Art. 8 Anwendbares Recht

1 Für das Personal der gemeinsamen Organe gelten das Bundespersonalrecht und das Haftungsrecht des Bundes. Der Hochschulrat kann gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Abweichungen vom Bundespersonalrecht vorsehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

2 Die gemeinsamen Organe unterstehen dem Datenschutz- und dem Beschaffungsrecht des Bundes.

Art. 9 Kostentragung

1 Der Bund trägt die Kosten für die Führung der Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz nach Artikel 15.

2 Die übrigen Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz tragen Bund und Kantone je zur Hälfte.

3 Die Plenarversammlung regelt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung die Tragung der Kosten der anderen gemeinsamen Organe.

2. Abschnitt: Schweizerische Hochschulkonferenz

Art. 10 Stellung und Funktion

1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt für die gesamtschweizerische Koordination der Tätigkeiten von Bund und Kantonen in der Steuerung des Hochschulbereichs.

2 Sie tagt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat.

3 Sie verfügt über ein eigenes Budget und eine eigene Rechnung.

4 Der Hochschulrat erlässt ein Organisationsreglement.