Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

3. Abschnitt: Akkreditierungsverfahren für Weiterbildungsgänge

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2009 4726Bundesblatt · BBl 2009 4697

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

6. Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200617

Art. 12 Abs. 3

3 Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und des Hochschulrats die Anzahl Studienkreditpunkte nach Absatz 2 Buchstabe a.

Art. 23 Abs. 1

1 Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, müssen nach dem Bundesgesetz vom …18 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) und nach diesem Gesetz akkreditiert sein. Es findet nur ein Akkreditierungsverfahren statt. Dieses richtet sich nach Artikel 32 HFKG.

Art. 24 Studiengänge

1 Ein Studiengang, der zu einem eidgenössischen Diplom führen soll, wird akkreditiert, wenn er die Voraussetzungen nach Artikel 31 HFKG19 sowie die folgenden Kriterien erfüllt:

a. Er erlaubt es den Studierenden, die Ausbildungsziele für den von ihnen gewählten universitären Medizinalberuf zu erreichen.

b. Er befähigt die Studierenden zur Weiterbildung.

2 Vor der Akkreditierung wird die Medizinalberufekommission angehört.

3 Der Bundesrat kann besondere Akkreditierungsvoraussetzungen zur Struktur der Studiengänge und zum Evaluationssystem für die Studierenden erlassen, wenn dies für die Vorbereitung zur eidgenössischen Prüfung unerlässlich ist. Er hört vorgängig den Hochschulrat an.

Gliederungstitel vor Art. 26

3. Abschnitt: Akkreditierungsverfahren für Weiterbildungsgänge

Art. 26 Abs. 1

1 Die für einen Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation stellt der Akkreditierungsinstanz (Art. 47 Abs. 2) ein Akkreditierungsgesuch.

17 SR 811.11

18 SR …; BBl 2009 4697

19 SR …; BBl 2009 4697