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Parlamentarische Initiative. Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates

2.2 Lösungsvorschlag

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2014 6150Bundesblatt · BBl 2014 6143

rer Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung bezahlt hat oder sich auf einen Leistungsanspruch stützen kann).

2.1.4 Lehre

Die Lehre ist sich in Bezug auf die Anwendung von Artikel 89a Absatz 6 ZGB auf patronale Stiftungen mit Ermessensleistungen nicht einig. Ein Teil der Lehre – wie auch das BVGer – ist der Ansicht, dass patronale Fonds mit Ermessensleistungen eher mit Personalvorsorgestiftungen im Sinne von Artikel 89a Absatz 6 ZGB vergleichbar sind als mit klassischen Stiftungen, sodass die sinngemässe Anwendung der in diesem Absatz aufgelisteten BVG-Bestimmungen gerechtfertigt ist12. Nach dem anderen Teil der Lehre sind patronale Stiftungen mit Ermessensleistungen keine Vorsorgestiftungen im Sinne von Artikel 89a Absatz 6 ZGB. Dieser sei demnach nur auf Stiftungen mit reglementarischen Leistungen anwendbar13.

Zu Recht also thematisiert die Initiative die Problematik der Anwendbarkeit der verschiedenen in Artikel 89a Absatz 6 ZGB aufgeführten Bestimmungen auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen. In der Praxis sind insbesondere die Bestimmungen zur Teilliquidation, namentlich das Erfordernis eines Teilliquidationsreglements, umstritten.

2.2 Lösungsvorschlag

Um die Rechtslage zu klären wird vorgeschlagen, eine Bestimmung einzuführen, welche die Regelungen auflistet, die auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbar sind. Für die Zusammenstellung dieser Liste hat die SGK-N die im geltenden Absatz 6 von Artikel 89a ZGB aufgezählten BVG-Bestimmungen dahingehend geprüft, ob ihre Anwendung auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen gerechtfertigt ist (siehe Erläuterungen unten).

Die verkürzte Liste von Absatz 7 lockert den rechtlichen Rahmen für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen, damit diese über einen ausreichenden Handlungsspielraum verfügen und ihre Tätigkeit in Zukunft unter günstigeren Rahmenbedingungen fortsetzen können. Der vorliegende Entwurf möchte also die patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen stärken.

12 Vgl. unter anderem Christina Ruggli-Wüest, Wohlfahrtsfonds heute: Ein Auslaufmodell, oder … ? in: BVG-Tagung 2009, Aktuelle Fragen der berufliche Vorsorge, S. 166 ff; Franziska Bur Bürgin, Wohlfahrtsfonds, Vorsorgeeinrichtungen im luftleeren Raum? in: Festschrift «25 Jahre BVG», S. 64 ff; Ueli Kieser, in: Schneider/Geiser/Gächter, Kommentar BVG und FZG, S. 823 N 6 zu Artikel 53b; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 149 Nr. 401.

13 Vgl. insbesondere Jacques-André Schneider, Kommentar BVG und FZG, Bern 2010, S. 83 N 217; Hans Michael Riemer/Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 2006, S. 35 und 38; Hans Michael Riemer, Die patronalen Wohlfahrtsfonds nach der 1. BVG-Revision, in SZS/RSAS 2007 S. 550–551.