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Parlamentarische Initiative. Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates

2.1.3 Rechtsprechung

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2014 6149Bundesblatt · BBl 2014 6143

15. die Transparenz (Art. 65a),

16. die Rückstellungen (Art. 65b),

17. die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4),

18. die Vermögensverwaltung (Art. 71),

19. die Rechtspflege (Art. 73 und 74),

20. die Strafbestimmungen (Art. 75–79),

21. den Einkauf (Art. 79b),

22. den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c),

23. die Information der Versicherten (Art. 86b)».

Diese Einrichtungen gehören weder zu den registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48 BVG noch zu den überobligatorischen nach Artikel 49 Absatz 2 BVG. Sie zählen zur Kategorie der ausserobligatorischen Vorsorgeeinrichtungen11: Diese Kategorie von Vorsorgeeinrichtungen ist nicht an der Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge beteiligt, weshalb das BVG auf sie grundsätzlich nicht anwendbar ist. Sie haben nur jene Vorschriften des BVG zu beachten, die im Verweis-Katalog von Artikel 89a Absatz 6 ZGB aufgeführt sind.

Erwähnt werden soll noch, dass Artikel 59 Buchstabe b BVV 2 (Anlagen) Bezug nimmt auf «patronale Wohlfahrtsfonds», ohne jedoch zwischen Fonds mit reglementarischen Leistungen und Fonds mit Ermessensleistungen zu unterscheiden. Vgl. auch die Erläuterungen weiter unten zu Absatz 8 Ziffer 1.

2.1.3 Rechtsprechung

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Artikel 89a Absatz 6 ZGB – insbesondere bei einer Liquidation – sinngemäss auch auf Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbar ist. Gemäss BVGer gilt die Pflicht, die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation in einem Reglement festzuhalten (Art. 53b BVG) auch für diese Art von Stiftungen (vgl. Urteile des BVGer vom 25. Oktober 2011, 17. November 2011 und 2. Dezember 2011: C-5780/2008, C-1171/2009 und C-5282/2010).

In seinem Grundsatzurteil 9C_2/2012 vom 30. August 2012 hat das Bundesgericht das Urteil des BVGer C-1171/2009 bestätigt: Artikel 53b BVG, und damit auch das reglementarische Konkretisierungsgebot, ist analog auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbar; vgl. auch die Urteile 9C_125/2012 vom 12. Oktober 2012, 9C_902/2011 vom 26. November 2012 und 9C_36/2012 vom 3. Dezember 2012 (vgl. ebenfalls die älteren BGE 130 V 80 und 9C_193/2008 in Verbindung mit Artikel 73 und 74 BVG. In diesen beiden Urteilen prüfte das Bundesgericht die Frage, wann für Rechtsstreitigkeiten betreffend Leistungen von Wohlfahrtsfonds der Rechtsweg nach Artikel 73 BVG und wann dagegen das Verfahren vor den Aufsichtsbehörden gemäss Artikel 74 BVG gilt. Es kam zum Schluss, dass der Rechtsweg nach Artikel 73 BVG nur dann offen steht, wenn der Beschwerdefüh-

11 Bur Bürgin, a.a.O., S. 57.