Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen
Ständerat, 9. Juni 2015 · Differenzen
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung · Ständerat · 9. Juni 2015Amtliches Bulletin der Bundesversammlung · Geschäft 11.457
Ständerat · 9. Juni 2015 · Differenzen
Hêche Claude, Präsident: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Personalfürsorgestiftungen)
Code civil suisse (Fondations de prévoyance en faveur du personnel)
Art. 89a Abs. 7 Ziff. 7bis
Antrag der Kommission
Festhalten
Art. 89a al. 7 ch. 7bis
Proposition de la commission
Maintenir
Egerszegi-Obrist Christine (RL, AG): Die Kommission hat sich am 3. Juni 2015 mit den noch verbleibenden Differenzen befasst und empfiehlt Ihnen klar, an unseren Beschlüssen festzuhalten. Das betrifft Artikel 89a Absatz 7 Ziffer 7bis und Absatz 8 Ziffern 1a, 1b, 1c und 3.
Auf Aufforderung der SGK des Nationalrates hat sich die SGK des Ständerates auf unsere erste Beratung als Zweitrat hin intensiv mit der Frage der notwendigen Transparenz befasst und einen diesbezüglichen Bericht eingeholt. Dabei hat sie festgehalten, dass der Transparenzartikel 65a BVG durchaus Forderungen enthält, die für die patronalen Wohlfahrtsfonds bürokratischer Ballast sind, da diese nicht über Beiträge finanziert werden, über kein paritätisches Organ verfügen und keine gesetzlichen oder reglementarischen Leistungen ausrichten. Es handelt sich um die Absätze 2, 3 und 4. Davon werden die patronalen Wohlfahrtsfonds mit dieser parlamentarischen Initiative in Zukunft entlastet.
Die SGK ist aber nach wie vor überzeugt, dass gemäss dem Grundsatz der Transparenz nach Artikel 65a Absatz 1 und Swiss GAAP FER 26 in der Jahresrechnung und im Jahresbericht die tatsächliche finanzielle Lage des patronalen Wohlfahrtsfonds, die Art der Finanzierung, die Vermögensentwicklung und die von ihm ausgerichteten Leistungen klar auszuweisen sind. Seit gut zehn Jahren wenden nun patronale Wohlfahrtsfonds Swiss GAAP FER 26 an. Diese Art der Bilanzierung hat sich sowohl für die klassischen Vorsorgeeinrichtungen als auch für die Personalfürsorgestiftungen mit Ermessensleistungen gut eingebürgert, und in der Praxis gibt es keine Probleme. Die Aufnahme der Transparenz verursacht keinen Mehraufwand, da bei den Wohlfahrtsfonds das gleiche buchhalterische Standardinstrument angewendet wird wie bei der Hauptvorsorgeeinrichtung.
Man darf nicht vergessen, dass patronale Wohlfahrtsfonds von den Steuern befreit sind; es geht dabei nicht um Kleinigkeiten, sondern um über 16 Milliarden Franken. Die Steuerbefreiung dieser enormen Summen rechtfertigt, dass sie transparent und nachvollziehbar bilanziert werden müssen. Da reicht eine Aussage, wie sie der Kommissionssprecher im Nationalrat gemacht hat, dass die Transparenzvorschrift, wie sie in Absatz 7 Ziffer 7bis formuliert sei, "halt nicht notwendig sei", einfach nicht.
Es wurde im Nationalrat die Aussage gemacht, dass grössere Wohlfahrtsfonds weiterhin nach Swiss GAAP FER 26 bilanzieren würden und für kleinere und mittlere sollten die Vorschriften nach OR genügen. Die Kommission war aber der Meinung, dass man bei einer solchen Regelung noch gesetzlich festhalten müsste, was grössere, mittlere und kleinere Wohlfahrtsfonds sind. Es ist viel einfacher, wenn die Pensionskassenverantwortlichen, die den Wohlfahrtsfonds auch noch betreuen - das sind zumeist dieselben Leute -, alles nach dem gleichen System bilanzieren.
Deshalb bitte ich Sie namens der SGK, hier festzuhalten.
Berset Alain, Bundesrat: La question qui est abordée - Madame Egerszegi-Obrist l'a bien rappelé - est une question de sécurité juridique et de clarté pour les fonds de prévoyance. Il y a des principes fondamentaux d'adéquation et d'égalité de traitement que nous souhaitons aussi voir appliqués dans ce domaine.
Il faut être très clair avec le fait que ce n'est rien de nouveau, que cela existe déjà, et que si l'on souhaite garantir le statu quo, il faut suivre la version de votre commission qui se borne à rappeler comment faire pour garantir le maintien des exigences minimales actuelles. Si on devait sortir de cela, à l'instar du chemin emprunté jusqu'ici par le Conseil national, nous risquerions de créer une nouvelle source d'incertitude pour le traitement fiscal des fonds patronaux. Ce n'est pas seulement le Conseil fédéral et votre commission qui le disent, mais la Conférence suisse des impôts l'avait également rappelé dans le cadre de la procédure de consultation.
Un autre élément doit être mentionné en lien avec cette question, à savoir tout ce qui concerne l'accord fiscal FATCA entre la Suisse et les Etats-Unis. Actuellement, toutes les institutions de prévoyance suisses, y compris les fonds patronaux, bénéficient d'une exemption de l'accord FATCA. Mais si on ne faisait plus référence à ces fonds patronaux, alors on ne pourrait pas exclure complètement le risque d'une remise en cause de cette exemption, ce qui créerait à nouveau une insécurité juridique.
Pour ces raisons, le Conseil fédéral a dit depuis le début qu'il soutenait l'idée formulée dans le projet et qu'il souhaitait que ce dernier puisse aboutir, mais en tenant compte des remarques relatives aux questions d'adéquation et d'égalité de traitement ainsi qu'au maintien des standards actuels. Ainsi, le Conseil fédéral soutient le projet dans la version proposée par votre commission.
Hêche Claude, Präsident: Angenommen - Adopté
Art. 89a Abs. 8
Antrag der Kommission
Ziff. 1a, 1b, 1c
Festhalten
Ziff. 3
Streichen
[VS] [PAGE 442]
Art. 89a al. 8
Proposition de la commission
Ch. 1a, 1b, 1c
Maintenir
Ch. 3
Biffer
Egerszegi-Obrist Christine (RL, AG): Ich spreche zuerst zu den Ziffern 1a und 1c und dann separat zu Ziffer 3, denn dazu gibt es verschiedene Einwände.
Der Hauptzweck der patronalen Wohlfahrtsfonds ist in Absatz 8 konkret festgehalten, nämlich die Unterstützung von Arbeitnehmenden, Rentnerinnen und Rentnern oder nahen Angehörigen im Vorsorge-, Not- oder Härtefall. Dabei gilt auch, dass man nicht Gruppen von Begünstigten, zum Beispiel Kader, bevorteilt, sondern dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung trägt, damit die Steuerbefreiung, von der ich vorhin gesprochen habe, den notwendigen Rahmen erhält.
Im Nationalrat wurde gesagt, dass die Begünstigtenordnung den Tätigkeitsbereich patronaler Wohlfahrtsfonds in sachwidriger Weise einschränken würde. Diese Aussage ist unbegreiflich! Das Gesetz - Artikel 20a Absatz 1 BVG - sieht überhaupt nichts anderes vor. Es lautet: "Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen", und unter Buchstabe a werden dann genannt: "natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss". Es gibt also keinen Widerspruch, wie das in der Diskussion im Nationalrat gesagt worden ist.
Ich halte fest, dass Unterstützung nicht gleichzusetzen ist mit Unterhalt. Die einstimmige SGK empfiehlt Ihnen festzuhalten.
Zu Ziffer 3: Die SGK hatte sich ja mit dem Grundsatz der Angemessenheit im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von patronalen Wohlfahrtsfonds auseinandergesetzt und die damit verbundenen möglichen Auswirkungen des Steuerabkommens Fatca und des OECD-Standards zum automatischen Informationsaustausch gründlich geprüft. Unsere dort gewonnenen Erkenntnisse gelten nach wie vor. Deshalb halten wir auch fest, dass der Angemessenheit in Ziffer 1b Rechnung getragen werden sollte.
Zwar wird das in allen Reglementen bereits aufgeführt. Aber dieser Verweis auf den Zweck der Wohlfahrtsfonds kann auch sicherstellen, dass nicht andere, steuerlich nicht zu fördernde Massnahmen finanziert werden. Wie letztes Mal weist die SGK darauf hin, dass in der individuellen Vereinbarung in Anhang 2 zum Fatca-Abkommen klar festgehalten wird, dass alle Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen, als befreite Nutzungsberechtigte behandelt werden. Sie müssen sich beim IRS nicht registrieren und unterliegen auch nicht der vollen Fatca-Meldepflicht. Auch die Wohlfahrtsfonds sind dort ausdrücklich ausgenommen. So werden Vorsorgeeinrichtungen von der Rapportierungspflicht bezüglich der Kundenbeziehungen befreit. Das wäre mit einem erheblichen Aufwand verbunden, der für kleinere und mittlere Wohlfahrtsfonds verheerend wäre. In den Verhandlungen waren die Fragen des Zwecks und der Bestimmung der Leistungen und ihrer Angemessenheit sehr bedeutsam. Deshalb sollten wir hier den Grundsatz der Angemessenheit aufführen.
Die SGK empfiehlt Ihnen einstimmig, auch hier festzuhalten.
Hêche Claude, Präsident: Angenommen - Adopté