Projet et Rapport (en allemand)
Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages
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Art 30 Angaben der Versicherer
IDie Versicherermeldendem BSV gleichzeitigmit den von ihnennach Artikel21 des Gesetzes einzureichenden Berichten und Rechnungen jährlich Angaben
a. über Alter, Geschlecht und Wohnort der Versicherten;
h ütnr ihren Ein- und Austritt sowie über die Todesfälle;
c. über die von ihnen im Rahmen der sozialen Krankenversicherung abgeschlos-
senen Versicherungsartenmit Angabe der Höhe der Prämie und der Franchise;
d. ütnr Umfang, Art und Kosten der im Laufe eines ganzen Jahres von ihnen be-
anspruchten Leistungen;0
e. über die jeweiligenErbringer dieser Leistungen;
f. über die Höhe der erhobenen Kostenbeteiligung.
2Die Versicherer sind verpflichtet, diese Angaben auf elektronischen Datenträgem zur Verfügungzu stellen.Sie könnendavon vom BSV auf Gesuch hinfür eine befristete Zeit befreit werden, sofem ihnen die Lieferung mangels technischer Voraussetzungen nicht möglich ist.
3Die Versicherer haben die Angaben auf eigene Kosten korrekt, vollständig, fristgerecht und in anonymisierter Form zu liefern.
4Die Versicherer sorgen dafür, dass das Zahlstellenregisterdem BSV jährlich
übermittelt wird.0
5Das BSV erlässt nach Anhören der Versicherer Weisungen zu den nach den Absätzen 1-4 zu treffenden Vorkehren.