Projet et Rapport (en allemand)

Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages

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Art 31 Angaben der Spitäler und anderen Einrichtungen

IDas BSV kann bei den Spttälernund anderen Einrichtungennach Artikel 39 des Gesetzes Angaben erheben oder erheben lassen über:

a. Rechtsform, Art der Tätigkeit, Einrichtungund Ausstattung der Einrichtungen; b Anzahl und Struktur der Beschäftigten und der Ausbildungsplätze;

c. Anzahl und Struktur der Patientinnen und Patienten;

d. Art und Umfang der erbrachten Leistungen;

e. Aufwand, Ertrag und finanzielles Betriebsergebnis;

f. Preise und Tarife.

2AlleEinrichtungen,die Lnistungennach den Artikeln 24-31 des Gesetzes in rn\

Rechnung stellen, sind zur Erteilung der entsprechenden Auskünfte verpflichtet.

3Das Departement kann Dritte vertraglich beauftragen, diese Angaben zu ertreben

4Die Angaben sind korrekt, vollständig, fristgerecht und auf eigene Kosten mitzuteilen. Die Angaben zu den Patientinnen und Patienten sind so zu übermitteln, dass keine Rückschlüsse auf die Identität der einzelnen Personen möglich sind. Das BSV erlässt in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen Weisungen zu den nach den Absätzen 1-3 zu treffenden Vorkehren.

Art 32 Weitergabe

Für die Weitergabe der Daten ist die Datenschutzgesetzgebung des Bundes massgebend.