Projet et Rapport (en allemand)
Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages
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Art 33 Veröffentlichung
IDas BSV sorgt dafür, dass die Ergebnisse der Erhebungenvon Aufsichtsdaten so veröffentlichtwerden, dass daraus namentlichAngaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Regionsowie nach Kategorienvon Leistungsert)dngern,Betrieben und Pflegeleistungen ersichtlich sind.
2Das BSV kann je Versicherer folgende Kennzahlen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung veröffentlichen:
a. Einnahmen und Ausgaben;
b Ergebnis je versicherte Person;
c. Reserven; (3
d. Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle;
e. Krankenpflegekosten;
f. Risikoausgleich;
g. Verwaltungskosten;
h. Versichertenbestand;
i. Prämien.
3. Titel: Leistungen
(Art. 32-34 KVG)
1. Kapitel: Bezeichnung der Leistungen 0
ArL34 Allgemeine Leistungen
(Art. 33 Abs. 1-3 KVG)
Das Departement bezeichnet nach Anhören der Leistungskommission (Art. 38):
a. die von Ärzten und Ärztinnen oder Chiropraktoren und Chiropraktorinnen er-
brachten Leistungen, deren Kosten nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übemommen werden;
b die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder Chiropraktoren und Chiropraktorinnen
erbrachten Leistungen nach Artikel 25 Absatz 2 des Gesetzes;