Projet et Rapport (en allemand)
Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages
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C. Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer
(Art. 62 Abs. 1 KVG)
Art. 102 Grundsatz
IDie Versicherer können Versicherungen betreiben, bei denen die Wahl der Leistungsert>ringer eingeschränkt ist.
2Werden bei einer solchen Versicherung die Kosten der Leistungen mit einer Versichertenpauschale nach Artikel 43 Absatz 3 des Gesetzes vergütet, so kann der Versicherer auf die Erhebung des Selbstbehattes und der Franchise ganz oder teilweise verzichten.
3Wird der Versicherte einem weiteren Leistungserbringer zugewiesen, der nach einemanderen Tarif nach Artikel43 Absatz 2 des Gesetzes abrechnet, so kann der Versicherer auf die Erhebung der Franchise verzichten.
Art. 103 Bei- und Austritt
IDie Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer stehen sämtlichen Versicherten mit Wohnsitz im Gebiet offen, in dem der Versicherer die betreffende Versicherungsform betreibt.
2Der Wechsel von der ordentlichenVersicherung in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer ist jederzeit möglich.
3Der Wechsel von einer Versicherung mit eingeschränkterWahl der Leistungserbringer in eine andere Versicherungsform ist nur auf den Beginn eines Kalenderjahres möglich. Vorbehalten bleibt Artikel 7 Absätze 3 und 4 des Gesetzes.