Projet et Rapport (en allemand)

Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages

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Die in der Verordnung aufgeführtenAufsichtsdaten sind dem BSV durch die Versicherer und die Leistungserbringerzur Verfügungzu stellen. In bezug auf die im Bereich der Krankenversicherungzu Aufsichtszwecken über den stationären und teilstationären Bereich benötigten Daten ist folgendes vorgesehen: Damit die Leistungserbringer durch Doppelspurigketten nicht unnötig belastet werden, sollen die vom Bund zu den im KVG genannten Zwecken benötigten Daten im Rahmen der etnn erwähnten neuen Krankenhausstatistik durch das Bundesamt für Statistik

(BFS) ertlotnn werden (im Rahmen der im Anhang zur Verordnung vom 30. Juni 19931) über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes bezeichneten Statistiken der stationären Betriebe des Gesundheitswesens). Die Daten können dann vom BSV zu Aufsichtszwecken und vom BFS in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken verwendet werden. ()

Da dieses Vorgehen aus dem beigelegtenVerordnungsentwurfnoch nicht mit genügender KlartIett hervorgeht, werden die erforderlichen Präzisierungen während des Vemehmlassungsverfahrens in Absprache zwischen dem BSV, dem BFS und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten vorgenommen. Soweit dem BSV Aufsichtsdaten nicht im Rahmen der eben erwähnten Erhebungen zufliessen, kann es sie direkt erheben. Damit die anfallenden Ertlebungs-, Aufberettungs- und Analysearbeiten im Zusammenhang mit den Erhebungen rationellund möglichst schnell berettgestelttwerden, ist vorzusehen, dass das BSV für die Erledigung einzelnerArbettsschrttte DrItte beiziehen kann.

Sämtliche Bestimmungen wollen dem BSV die notwendigenAufsichtsdaten zur Verfügung stellen und es soll damit gleichzeitig dafür gesorgt werden, dass für die Lei- () stungsert>ringer,die Versicherer, die Versicherten, die Kantone und den Bund eine minimale Transparenz hergestellt wird, die mit statistischen Mitteln alleine nicht

möglichwäre. Dies geschiehtzum einendurch die dem BSV übertrageneKompe-

tenz, gewisse in der Verordnung erwähnteAngaben zu veröffentlichen.Es wird so möglich sein, die in einer öffentlichen bzw. gesundheitspolitischen Funktion erbrachten Leistungen anschaulich zu machen (die Aufzählung macht deutlich, dass der Datenschutz für jene Gesundhettsangaben, die zu den besonders schützenswerten Personendaten gehören, vollumfänglich gewährleistet bleibt, da derartige Daten gar nicht erhoben werden). Zum anderen wird die notwendige Transparenz geschaffen, um die Kontrolledes Kostendeckungsgrades, die Überprüfung der

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