Projet et Rapport (en allemand)
Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages
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Wirtschaftlichkeitund der Qualitätder Leistungen sowie den Aufbau von Grundlagen für die ausserordentlichen Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung (aber auch für Beschwerdeentscheide des Bundesrates) zu ermöglichen.
2.1.7 Leistungen, Voraussetzungen, Umfang der Kostenübernahme
Artikel 34 und 35 Bezeichnung der Leistungen
Wie heute werden die von den Versicherem zu übernehmenden Pflichtleistungen in Usten aufgeführt (bei den durch die Ärzte/Ärztinnenund Chiropraktoren/Chiroprakin\ torinnen oder Spttäler erbrachten Leistungen werden aber nur die umstrittenen Leistungen aufgeführt, wobei auch diejenigen Leistungen aufzulisten sind, die nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden müssen). Die Bezeichnung der sogenannten allgemeinen Lnistungen erfolgt im Anschluss an die Anhörung der Eidgenössischen Kommission für allgemeine Lnistungen der Krankenversicherung (ELK) durch das EDI in einer Verordnung. Dazu werden vorers! die bestehenden Departementsverordnungen 71), 82), 93)und 104)weitgehend üknrnommen. Der L=istungskatalog wird nach Bedarf erweitert und angepasst. Die zu übernehmenden Arzneimittelund Analysen werden wie heute nach Anhören der Arzneimittelkommission(EAK) bezeichnet. Der aufgrund des neuen KVG erweiterte Lnistungskatalog wird nun nach diesen Verfahren im Laufe des Jahres 1995 aufgestellt
Artikel 36 Therapeutische Massnahmen bei Geburtsgebrechen
Artikel 52 Absatz 2 KVG verlangt, dass die zum Lnistungskatalogder Invalidenversicherung gehörenden therapeutischen Massnahmen bei Geburtsgebrechen in 'die Erlasse und Listen nach Absatz 1' aufgenommen werden, damIt die betroffenen Personen nach Erreichen der Volljährigkeitdie entsprechenden Lnistungen im Rah-
1Verordnung 7 des EDI vom 13.12.1965über die von den anerkanntenKrankenkassen zu ütnnnhmenden wi©enschaftlich anerkannten Heilanwendungen; SR 832141.11 2Varxdnung 8 des EDI vom 20.12.1985über die von dvl anakannten Krankenkassen zu ütnwnhmerxlen psychottnrapeutischn Beharxilungen; SR 83Z141.12 3Verordnung 9 des EDI vom 18.12.1990 über die Lnistungspflicht der anerkannten Krankenkassen für tnstimmte diagnostisctn und therapeutische Massnahmen; SR 83a141.13 4Verodnung 10 des EDI vom 19.1 1.1968 betreffeN die AJfrlahme vwl Mdikamulten in die Spe zia]itätenliste;SR 83214124