Projet et Rapport (en allemand)

Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages

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Artikel 42 Grenzgängerinnen und Grenzgänger

In der Schweiz besteht so auch für Grenzgängerinnenund Grenzgänger, die auf Gesuch hin versichert sind (siehe Art. 3 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3), ein Tarifschutz.

2.1.8 Zulassung der Leistungserbringer/innen

Artikel 4348 Ärzte/Ärztinnen, Apotheker/innen, Zahnärzte/Zahnärztinl In

Das EDI hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich mit Fragen der staatlichenArIerkennung der Aus- und Weiterbildung in Medizinalberufen befasst. Ihr Bericht soll c) Aufschluss über die erforderlichenVorkehren in diesem Bereich geben. Die Ausarbettung eines Gesetzesentwurfes, der die Aus- und Weiterbildungregelt, wird allerdings frühestens 1995 beginnen und ein Entwurf wird nicht bereits auf den 1. Januar 1996 bereitstehen. In der KW ist daher eine vorläufige Regelung vorzusehen, die tni den Ärzten/Ärztinnen in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Union ausformuliertworden ist (M. 43 Abs. 1).

Artikel 49 . Chiropraktoren/Chiropraktorinnen

Bei den Vorschriften über die Zulassung der ChiropraktoreNChiropraktorinnenzur Praxis für die Krankenversicherung wird aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die bisherige Auflistung der anerkannten Chiropraktoren-Schulen verzichtet. Statt- () dessen sind die Anforderungen an die Ausbildung - im Sinne einer Angleichung an die übrigen Bestimmungen im Bereich Zulassung - allgemeinformuliert. In der Schweiz bestehen keine Chiropraktoren-Schulen. Daher wird von der Santtätsdirektorenkonferenz (SDK) eine einheitliche Chiropraktoren-Prüfung durchgeführt. Auf deren Reglemente basiert der vorliegende Entwurf. Für die Anerkennung der Sc:hulen bestehen objektive Normen des Council on Chiropractic Education in den USA Die Kantone stützen sich bei der Zulassung zu dieser Prüfung auf die Anerkennung der absolvierten Schulen durch das EDI bzw. das BSV (bisher EDI durch die Vo 61); neu das BSV durch eine Uste). Die zu den Artikeln 43-48 erwähnte Arbeitsgruppe

IVarxdnung 6 des EDI über die Krankulvusicherung vom 10. Dezember 1965 betreffuld db Annkonnung chiropraktischw Ausbildungsinstitut6 SR 83a156.41