Projet et Rapport (en allemand)

Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages

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men der Krankenversicherung beanspruchen können. Es handelt sich datni um Spezialdiätetika (so bspw. für die Behandlung der Ahornsiruperkrankung). Diese sind zwar von der Invalidenversicherung aufgelistet und dementsprechend zu ütnrnehmen. Sie sind jedoch zum grössten Teil nicht bei der InterkantonalenKontrollstelle registriert, gehen über den Begriff einer pharmazeutischen Spezialität hinaus und ihre Herstelleroder Vertreibersind an einer Anmeldung zur Aufnahme in die Spezialitätenliste nicht interessiert. Es ist deshalb aus systematischen Gründen nicht möglich, diese Spezialdiätetika der Spezialitätenliste anzugliedern. Indem ausdrücklich eine Regelung in die Verordnung aufgenommenwird, wird der Auftrag, die betreffenden therapeutischen Massnahmen der Invalidenversicherungin Erlasse der Krankenversicherungaufzunehmen,erfültt.

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Artikel 37-39 Kommissionen

Die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen der Krankenversicherung (ELK) und die Eidgenössische ArzneimIttelkommission(EAI<)sollen wettertnstehen. Sie beraten das EDI und das BSV in der Frage, ob eine Leistung (eine umstrtttene Behandlungsmethode, ein Arzneimittel, eine Analyse, etc.) wirksam,

zweckmässig und wirtschaftlichist ®rt. 33 Abs. 4 KVG). Die Zusammensetzungund die Arbeitsweise dieser Kommissionen werden nach Anhören der interessierten Organisationen geregelt. Die Komplementärmedizin, die Interessen der Patientinnen und Patienten, der pharmazeutisch-chemischen Industrie sowie Fragen der medizinischen Ethik werden dabei gebührend berücksichtigt. Die Leistungen der Komplementärmedizin - die durch das neue Gesetz grundsätzlichals Pflichtleistungenzu-

('-1 gelassen sind - werden nach Methoden und Verfahren geprüft, die sich von denjenigen der Schulmedizin unterscheiden, aber genügend zuverlässig sind. Ihre Wirksamkett wird sich insbesondere mit Hilfeder Statistik feststellen lassen. Um der Besondertlett der Komplementärmedizin gerecht zu werden, wird ein spezieller Ausschuss der EAK damit beauftragt, die Medikamente in diesem Bereich zu prüfen. Es werden ihm Fachleute der Komplementärmedizin angehören. Dieser Ausschuss wird vom EDI durch Verordnung zu bestellensein.

Stellen sich in einer Kommission Fragen, zu deren Beurteilung die ELK im Rahmen ihrer ordentlichen Zusammensetzung nicht kompetentgenug ist oder sollten Bereiche der Medizin betroffen sein, die über keine Vertretung in der Kommission verfügen, können im EinzelfallExperten oder Expertinnendes betroffenenFachgebietes