Rapport sur les résultats
Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 69 pages
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Vamehmlassung
Verordnung übv die Krankenvusicherung (KW) Juni 1995
116 - 120 Unterstützen nachdrücklich die klare Regelung der Vorleistungs- - SAEB
pflichten. • APsythu
119 Ergänzen: - KSK
•3Übemimmt die InvalidwIversichuung eine Fall, in welchun dw
Krankenversicherer Taggelder ausbezahlt hat, so erstattet sie ihm
diesë Leistungut zurück-
120 Die Regelunggeht am Leistungsubringer (hierdie Spttäler)vorbei, BL
wenn die Verrechnung unter den verschiedenen Kostenträgem er- MTK folgt
Ist mit dieser Bestimmung die Pflicht zur Differerenz-Rechnungsstel-
lung verbunden? Welches Vorgehen ist zu wählen, wenn die anzu.
wendenden Tarife nicht vergleichbar sind?
121 Ergänzen: ms
-3Öer Anspruch auf Rückerstattung erlischt mit Ablauf von fünf NE (0) Jahren seit Ausrichtung der Leistungen.- PKU
121-123 Entgegen dem in diesun Abschnitt verwuldeten Ausdruck geht es EVG
vorliegend nicht um die -Rückerstattung von zu Unrecht ausgerich-
teten Leistungen-, sondern um die Rückvergütung von Lnistungan,
welche von einem vorleistungspflichtigen Versicherungsträger u-
bracht werden.
Übrigens ist die Rückerstattung von zu Unrecht erbrachten Leistun-
gen im KVG nirgends geregelt.
122 Im Hinblick auf eine allfälligeAnwendung von Art, 123 wäre(n) aus- sso
ser der versicherten Puson auch der (die) Leistungserbringer zu in. FMH
formiuul. NE
124 e dass ihre - CVP
Daten wettu gegeben wuden, handeltes sich bei diesen Informa- - LPS tionul doch um persönliche und swlsible Datul. - ACSI
-KF - FRC c) - spa
124 Pulsus und FMH wünschen detailliertereRegelungenzur Zirkulation Pulsus
von Dossiers zwischen den Versicherern, 'dem BSV und dem Eidg. FMH DatenschutzbeauftragtuI.- SSIM
SSIM wünscht zum Problem Informationsaustausch die Einsetzung
einer Ethikkommission.
124 e II. Es sollte - SUVA
den um Akteneinsicht nachsuchenden Sozialversicherern nicht auch
noch vorgeschrieben wudul, ihre Anfrage zu begründen.
125 Abs. 1 Streichul, wonach die Eröffnungunverlangtzu erfolgenhat, sofern KSK
nichtdas Bundesrecht etwas anderes vorsieht FPS