Rapport sur les résultats

Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 69 pages

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Vemehmlassung

Verordnung über die Krankenversicherung (KW) Juni 1995

106Abs. 1 Der Ansatz der Franchise ist zu erhöhen und zu indexieren. Spätere PKU

und2 Erhöhungen von an Index gebundenen Beteiligungsansätzen sind SBV

für Versicherer leichter durchzuführen und von Versicherten besser

akzeptiert.

SDK OW, ZG SBV

106 Abs. 4 ahrs be- - KSK

rechnet der neue Versichererdie Franchise pro rata temporis.- Vor-

gesehene Regelung ist aufwendig und kompliziert. Vorschlag ent-

spricht bewährter Regelung.

106 Abs. 5 Streichen, da Genehmigungsverfahren zu kompliziert ist. - SDK

- ZG

107 Abs. 1 Der tägliche Beitrag ist auf 20 Franken zu erhöhen (einige: auf 30 - PKU

Franken). Die persönlichen Verpflegungskosten sind höher als 10 - sso

Franken, der Gesetzgeber wollte den stationären Sektor durch ge- - SDK

eignete Massnahmen entlasten, Steuerungswirkung dieses Selbst- - BE, SO behaltes sonst inexistent. - SBV

- Zentratver-

band schweiz.

Arbeitgeber-Organisationen

- Zentralverband des

Staats- und

Gemeinde r)usonals

- SVP

107 Abs. 2 Die in Abs. 2 vorgesehene Ausnahmeregelung geht zu weit. . KSK

Bst. a - c - PKU

- SPS - SGB - FDP - Zentralver-

band schweiz.

Arbeitgeber-Organisationen

- BE, NW, BS,

BL, LU

- EVG -KF

107 Abs. 2 Bst. a ist zu streichul. Dieser wettgefasste Kreis ist sozialpolitisch - GR, TG, ZH, Bst. a - c nicht angezeigt. Da die Kindu sowieso von der Erhebung eines SH, SG, GL, Al,

Beitrags befreit sind, ist die Familienentlastung gewährleistet. Die AR, BS, NE, vorgesehene Regelung ist administrativ nicht durchführbar. UR, SO

- sso - FPS