Rapport explicatif

Consultation 1997/8: L'article sur la protection des Alpes · 80 pages

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Umsetzung des Alpenschutzartikels, Vernehmlassung Seite 58

2. Abschnitt: Abgabepaicht

Art. 3 Gegenstand der Abgabe

Die Abgabe wird auf den im in- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen für den Sachentransport erhoben.

Art. 4 Ausnahmen

Der Bundesrat kann Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck sowie bestimmte Fahrten von der Abgabepflichtganz oder teilweise befreien, namentlichFahrten zu

humanitären Zwecken oder Fahrten zur Bewältigung von Katastrophen.

Art. 5 AbgabepflichtigePersonen

1 Abgabepflichtigist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.

2 Der Bundesrat kann weitere Personen für solidarisch haftbar erklären.

3. Abschnitt: Bemessung und Entstehung der Abgabeforderung Art. 6 Bemessung

1 Für jede alpenquerendeFahrt nach Artikel 2 ist eine Abgabe in der Höhe von maximal xxx Franken geschuldet.

2 Der Bundesrat kann den Maximalsatzan die Teuerung anpassen. Nach Massgabe der Ziele gemäss Artikel 1 legt er den Tarif der Abgabe fest. Er berücksichtigtdabei die

Wirkung von verkehrs-, umwelt- und finanzpolitischen Massnahmen und kann die Abgabe gestaffelt einführen sowie den Tarif nach Alpenübergängen differenziert ausgestalten.

Art. 7 Entstehung der Abgabeforderung

Die Abgabeforderung entsteht mit der Querung eines Alpenüberganges nach Artikel 2.

4. Abschnitt: Abgabeerhebung Art. 8 Vollzug

1 Der Bundesrat regelt den Vollzug.

2 Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen.

Art. 9 Abgabeperiode

Die Abgabeforderungen gemäss Art. 7 werden mindestens einmal jährlich eingezogen.