Rapport explicatif

Consultation 1997/8: L'article sur la protection des Alpes · 80 pages

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Umsetzung des Alpenschutzartikels, Vernehmlassung Seite 60

Art. 13 Erlass der Abgabe

1 Die für die VeranlagungzuständigeBehörde kann der abgabepflichtigenPerson, für die infolgeeiner Notlagedie Bezahlungder Abgabe oder eines Zinses eine grosse Härte

bedeutenwürde, die geschuldetenBeträge ganz oder teilweise erlassen.

2 Das Erlassgesuchmuss innerhalbeines Jahres nach der Abgabenfestsetzungund

schriftlich begründet bei der zuständigenBehörde eingereicht werden. Der Entscheid dieser Behörde kann an die Eidgenössische Oberzolldirektion weitergezogenwerden.

Art. 14 Statistik

Die Daten über die ermittelten alpenquerenden Fahrten können unter Wahrung des Datenschutzes für statistische Zwecke verwendet werden.

5. Abschnitt: Abgabeverwendung

Art. 15 Verwendung des Reinertrages der Abgabe

1 Die Bundesversammlunglegt auf Antrag des Bundesratesalle vier Jahre den auf die

übermässig betroffenen Kantone zu verteilenden Betrag aus dem Reinertrag der Abgabe fest

2 Der Bundesrat ermittelt periodisch die übermässig betroffenen Kantone und legt den

Verteilschlüsseldes BetragesgemässAbsatz 1 fest.

3 Der verbleibende Anteil wird vorab für Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs verwendet, die für die Erreichung des Zweckes dieses Gesetzes erforderlich sind.

6. Abschnitt: Straß)estimmungenund Rechtsmittel

Art. 16 Gefährdung oder Hinterziehungder Abgabe

1 Wer die Abgabe vorsätzlich oder fahrlässig hinterzieht oder gefährdet, sich oder einer anderen Person sonstwie einen unrechtmässigenAbgabevorteil verschafft, die gesetzmässige Veranlagung gefährdet oder wer ungerechtfertigt eine Vergünstigung erwirkt, wird mit

Busse bis zum Fünffachender hinterzogenenoder gefährdetenAbgabeoder des unrecht-

mässigen Vorteils bestraft. Vorbehalten bleiben die Artikel 14 - 16 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht55). Die Mindestbusse beträgt 100 Franken.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

55 SR 313.O