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Consultation 1997/8: L'article sur la protection des Alpes · 80 pages

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Umsetzung des Alpenschutzartikels, Vernehmlassung Seite 46

Der Bundesrat ermittelt periodisch die übermässig betroffenen Kantone und legt den Verteilschlüssel des vom Parlament festgelegtenBetrages fest. Dieser Verteilschlüssel errechnet sich aus dem Verhältnis des effektiven Verlusts an BrtIttowertschöpfung der übermässig betroffenen Kantone, gemessen in Promille der kantonalen Bruttowertschöpfung. Gemäss heutigem Kenntnisstand würden somit auf der Basis der vorläufigen Ermittlung der regionalen Betroffenheit rund 60 Prozent des vom Parlament festgelegten

Betragesan den KantonTessin, 30 Prozent an den KantonUri und 10 Prozent an den

Kanton Graubünden fliessen. Die definitven Anteile werden nach Erhärtung der regionalen Auswirkungen durch den Bundesrat festgelegt. Für die Verwendung der Kompensationsgel-

der sind die Kantone im Sinne der Abfederungder wirtschaftlichenHärtefälleund der

Wirtschaftsförderung zuständig. Eine direkte Weiterleitung der Gelder an die Transportwirtschaft, respektive die verladendeWirtschaft verstösst aber gegendas Nichtdiskriminie-Iungsgebot.

33 Finanzielle und personelle Auswirkungen 331 Auf denBund

Die Umsetzungdes Alpenschutzartikelsführt einerseitszu Einnahmenaus der ATA,

andererseits fallen Kosten für die Erhebung der Abgabe, die Kompensation übermässiger wirtschaftlicher Benachteiligungenund allenfalls zur Förderung des kombinierten Verkehrs an

Die finanziellenAuswirkungen der Erhebung hängen stark vom einzuführen(len Erfassungs-

systemab. Da für dieErhebungder ATA jedochmöglichstdas bereitsfür die LSVA

entwickelte Gerät und Vollzugssystem zum Einsatz kommen soll, werden die diesbezüglichen Kosten gering sein.

Die Einnahmen der ATA werden nach Abzug des Erhebungsaufwands insbesondere für die Finanzierung der Kompensationszahlungen und für die Förderung des alpenquerenden kombinierten Verkehrs verwendet.

Während sich die KompensationszMlungen vollumfänglich aus dem Reinertrag der ATA finanzieren lassen, sollen allenfalls vorgesehene Massnahmen zur Förderung des unbegleiteten kombinierten Verkehrs und die Verladeanlagen der rollenden Autobahn auch entsprechend dem Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (Ehemaliges Treibstoffzollgesetz vom 22. März 1985: Titeländerung mit Inkrafttreten

des Mineralölsteuergesetzesauf den 1. Januar 1997) sowie der Verordnungüber die

Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge vom 29. Juni 1988 über Mineralölsteuern finanziert werden.

Entscheidendfür die finanzielleBelastungdes Bundes ist die Wirtschaftlichkeitder

RollendenAutobahn. Aus heutiger Sicht ist die Rollende Autobahn nach Inbetriebnahmeder NEAT in der Lage, die Betriebskosten zu decken. Beim Angebot über die Bergstrecken ist dies jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeitnicht der Fall. Während einer beschränktenZeit wird somit der Bundeshaushalt durch die Rollende Autobahn belastet. Die Tabellen 3 und 4