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Consultation 1997/8: L'article sur la protection des Alpes · 80 pages

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Umsetzung des Alpenschutzartikels, Vernehmlassung Seite 54

5 Kommentar zu den einzelnen Gesetzesartikeln des Entwurfs des Bundesgesetzes

Artikel 1 Absatz 1 und 2 lehnen sich an die allgemeine Zielrichtung von Artikel 36sexies Absatz 1 BV an. Absatz 3 enthält die Ziele der Abgabe, nämlich neben anderen Instrumenten (LSVA, Bahnangebot) dazu beizutragen, den alpenquerendenGüterschwerverkehr auf das Mass des Binnen-, Import-und Exportverkehrs des Jahres 1999 zu begrenzenund den alpenquerendenGütertransitverkehr vorwiegend auf der Schiene abzuwickeln. Er legt somit

das Verlagerungszielfest und widerspiegelt,dass nicht der Transitverkehrvon Grenze zu

Grenze zwingend auf der Schiene abgewickeltwerden muss, sondern dass der Verfassungsauftrag damit erfüllt wird, dass ein alpenquerendes Fahrtenaufkommen im Ausmass des Transitverkehrs sowie das Verkehrswachstum auf die Schiene verlagert werden.

Artikel 2 Absatz 1 bestimmt, dass jede alpenquerende Fahrt des Güterschwerverkehrs eine Abgabepflicht begründet. Nach dem vorliegenden Umsetzungskonzept wird davon abgesehen, auch den Personenschwerverkehr der Alpentransitabgabezu unterstellen.

Absatz 2 legtfest, dass als alpenquerendim Sinne von Absatz 1 jedeFahrt gilt, mit der

einer der im Gesetz ausdrücklich genannten Alpenübergänge San Bernardino, Gotthard, Simplon und Grosser St. Bernhard passiert wird. Dabei handelt es sich um dieselben Alpenpässe, die auch vom Bundesgesetz vom 17. Juni 1994 über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet(STVG; SR 725.14) und dem darin enthaltenenVerbot der Erhöhung

der Verkehrskapazitäterfasst werden. Ob es sich dabei um eine Überquerungauf der

Passstrasse oder um eine Tunneldurchfahrt handelt, spielt keine Rolle; beide Querungsarten sind abgabepflichtig.Ebensowenigspielt es eine Rolle, wo sich Ausgangs- und Endpunkt einer Fahrt befinden. Der Abgabepflicht unterliegen Fahrten von Grenze zu Grenze ebenso wie der Binnen-, Import- und Exportverkehr. Mit Absatz 3 soll der Bundesrat der Gefahr des innerschweizerischenUmwegverkehrsbegegnenkönnen. Sollte sich zeigen, dass nach Einführung der ATA andere Alpenübergänge als Ausweichrouten benützt werden, können

auch sie dem Geltungsbereichdes Gesetzes unterstellt werden. Als alpenquerendist grundsätzlichjede Fahrt zu betrachten,die den Alpenhauptkammquert. Die Linie des

Alpenhauptkammesfolgt weitgehendder Grenze zwischen Frankreich resp. dem Wallis und Italien und geht Richtung Osten über folgende Pässe weiter: Gotthard, Lukmanier, Splügen,

Julier, Maloja, Bernina, Ofen. Für die Ausdehnungdes Geltungsbereichskommen all die

am Alpenhauptkammgelegenenschweizerischen Alpenübergängein Betracht.

Artikel 3 bestimmt, dass die Abgabe auf inländischen und auf ausländischen schweren Motorfahrzeugen für den Güterverkehr erhoben wird. Als schwere Fahrzeuge im Sinne des Gesetzes gelten Motorfahrzeuge mit einem zugelassenen Gesamtgewicht über 3,5 t. Fahrzeuge, deren zugelassenes Gesamtgewicht unter dieser Limite liegt, unterstehen nicht

der Abgabe. Dazu wurde die Begriffsbestimmungdes schweren Motorwagens aus der

Strassenverkehrsgesetzgebungübernommen (Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; VTS; SR 741.41). In- und ausländische Fahrzeuge unterliegen in gleicher Art und Weise der Abgabepflicht.