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Consultation 1997/8: L'article sur la protection des Alpes · 80 pages
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Umsetzung des Alpenschutzartikels, Vernehmlassung Seite 58
2. Abschnitt: Abgabepaicht
Art. 3 Gegenstand der Abgabe
Die Abgabe wird auf den im in- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen für den Sachentransport erhoben.
Art. 4 Ausnahmen
Der Bundesrat kann Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck sowie bestimmte Fahrten von der Abgabepflichtganz oder teilweise befreien, namentlichFahrten zu
humanitären Zwecken oder Fahrten zur Bewältigung von Katastrophen.
Art. 5 AbgabepflichtigePersonen
1 Abgabepflichtigist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2 Der Bundesrat kann weitere Personen für solidarisch haftbar erklären.
3. Abschnitt: Bemessung und Entstehung der Abgabeforderung Art. 6 Bemessung
1 Für jede alpenquerendeFahrt nach Artikel 2 ist eine Abgabe in der Höhe von maximal xxx Franken geschuldet.
2 Der Bundesrat kann den Maximalsatzan die Teuerung anpassen. Nach Massgabe der Ziele gemäss Artikel 1 legt er den Tarif der Abgabe fest. Er berücksichtigtdabei die
Wirkung von verkehrs-, umwelt- und finanzpolitischen Massnahmen und kann die Abgabe gestaffelt einführen sowie den Tarif nach Alpenübergängen differenziert ausgestalten.
Art. 7 Entstehung der Abgabeforderung
Die Abgabeforderung entsteht mit der Querung eines Alpenüberganges nach Artikel 2.
4. Abschnitt: Abgabeerhebung Art. 8 Vollzug
1 Der Bundesrat regelt den Vollzug.
2 Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen.
Art. 9 Abgabeperiode
Die Abgabeforderungen gemäss Art. 7 werden mindestens einmal jährlich eingezogen.