Rapport sur les résultats

Consultation 1999/5: Loi sur l'assurance-maladie (LAMal) (Financement des hôpitaux) · 70 pages

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Streichung des letzten Satzes von Absatz 1 gefordert (Investitionskosten); SGB Widerspruch zu Artikel 49 Absatz 2, der einen höheren als 50-prozentigen

Anteil des Kantons zulässt.

Antrag, falls Investitionskosten einbezogen werden: Jene Investitionen, die

vor Inkrafttreten der KVG-Änderung erfolgt sind, sollen nicht einbezogen

werden. Aenderung von Absatz 2 (stufenweise Anpassung). Zusätzlicher

Absatz 3 (Umsetzungsfrist für Kostenrechnung und Leistungsstatistik.

Konsequente Ausrichtung der Finanzierungsart an den Leistungen braucht PULSUS lange Übergangszeit.

Grundsätzlich einverstanden. Kurze Übergangsfrist gefordert, damit Trans- SBV parenz möglichst rasch hergestellt wird.

Etappierung ist notwendig, für Spitäler lange Frist erforderlich. FMH Ablehnung KSK

Antrag: Tarife sind so lange einzufrieren, bis Voraussetzungen für Revision

der Spitalfinanzierung erfüllt sind.

Die Übergangsbestimmungen sind unklar und bedürfen einer Präzisierung. MTK Ablehnung BSF

Antrag: Bestehende Spitaltarife auf einem 10 Prozent tieferen Niveau als

heute einfrieren, bis die Voraussetzungen zur Umsetzung der bereinigten

Spitalfinanzierung gesamtschweizerisch erfüllt sind.

Stufenweiser Übergang ist auch für die Kantone vorzusehen. NUn Neuer Absatz 3: Vom Inkraftsetzen dieser Änderung an wird der Anteil der

Kantone an .... jedes Kalenderjahr um fünf gleiche Tranchen angehoben.

Diverse Artikel Divers articles Diversi articoli

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Vorbringende Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Articolo Indicazioni, critiche, proposte, domande Proponenti

23a Bedarf an unabhängigen Beratungen besteht. Aufgaben nach Artikel 43 SPO

Absatz 4 KVG können nur erfüllt werden, wenn der Bundesrat die finanziel-

len Mittel zur Verfügung stellt.

Art. 23 a (neu)

1. Information und Beratung der Versicherten

Der Bund kann gemeinnützige Organisationen mit der Erfüllung von Auf-

gaben im Bereich der Information und Beratung der Versicherten betrauen.

Zu diesem Zweck bewilligt er ihnen Finanzhilfe nach dem Subventions-

gesetz.

2. Die Finanzierung erfolgt nach dem Subventionsgesetz.