Rapport sur les résultats

Consultation 2000/13: Loi sur l'assurance-maladie (LAMal) · 102 pages

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35.1ter Die Kantone sind gehalten, eine flächendeckende, qualitativ genügende SVBP

Versorgung sicherzustellen. Eine entsprechende Rechtskompetenz ist im

Gesetz vorzusehen.

35.1ter Kriterien für die Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung sind durch die TG

Kantone zu definieren. Es müssen Kriterien der Versorgungssicherheit

angewandt werden.

35.1ter Für Wahrung der medizinischen Versorgung müssen Kriterien der Versor- UR

gungssicherheit und nicht Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitskriterien ange-

wendet werden. Es ist befremdend, wenn der Bundesrat die Wirtschaftlich-

keit der Leistungserbringer an Hand der Wirtschaftlichkeit der einzelnen

Leistungen ermitteln will. Nachdem innerhalb eines Kantons für alle Leis-

tungen der gleiche Preis gilt, ist dies ökonomisch schlicht unmöglich.

35.1ter La connaissance des critères par les cantons est déterminante. Les no- VD

menclatures fédérales (TarMed, physiothérapeutes, …) devront-elles s'im-

poser aux assureurs qui négocieraient la seule valeur du point ?

35.1ter Die Konkretisierung und die Definition was ein qualitativ guter und wirt- VSAO

schaftlicher Leistungserbringer ist, würde den Krankenkassen überlassen,

welche ja Möglichkeit hätten Leistungserbringer von den Tarifverträgen

auszuschliessen.

35.1ter Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitskriterien müssen auf Gesetzesstufe fest- ZH

gelegt sein; Kriterien für Versorgungssicherheit müssen festgelegt werden;

letzteres ist zu ergänzen.

35.1ter, Eine der zentralen Randbedingungen für ein wettbewerbliches Kontrahie- FMH 1quater rungsmodell sind Chancengleichheit der Beteiligten. Dies soll als Grund-

satz dieser Artikel garantieren, der in der Sache eine leeres Lippenbe-

kenntnis ist:

- Kantone werden mit einer carte blanche versehen (Art. 45)

- Vertragsparteien verfügen nicht über die gleichen Mittel, Konflikte durch-

zustehen

- Die Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Qualität, die der Bundesrat wohl

per Verordnung festlegen soll, sind weder hinsichtlich Zielrichtung noch

bezüglich Inhalt in Andeutungen erkennbar. Kontrolle durch kantonale Re-

gierungen und Bundesrat bedeutet, dass diese in eigener Sache entschei-

den können. Dies ist gesundheitspolitisch und staatsrechtlich in hohem

Masse bedenklich.

35.1quater wird ausdrücklich begrüsst, keine kartellistischen Absprachen mehr. CNG 35.1quater Suppression de cet article. COSAMA

La Commission de la concurrence est un nouvel interlocuteur, qui poursuit

des objectifs pas forcément conciliables avec ceux d'une vision globale de

la santé.

35.1quater Zustimmung GE, SZ 35.1quater Zustimmung, aber Preisüberwacher ist in Abläufe auch zu involvieren. kf 35.1quater Zustimmung zum ausdrücklichen Bezug auf das Kartellgesetz mit den ent- KSK

sprechenden Sanktionsmöglichkeiten, um fairen Wettbewerb zu garantie-

ren, Absprachen zu verbieten und einen konzentrierten Ausschluss von

Leistungserbringern oder Versicherern aus dem System zu verhindern.

35.1quater Die Unterstellung unter das Kartellgesetz erscheint richtig. PULSUS 35.1quater Zu streichen, KVG enthält die notwendigen Wettbewerbselemente SAV 35.1quater Disposition déjà contredite par le commentaire de l'art. 41, al. 2, let. a qui VD

expose que les "assureurs peuvent éviter ces tarifs différenciés en cher-

chant à uniformiser le plus possible leurs convention tarifaires ".

35.1quater Art. 35 Abs. 1 quater soll gestrichen werden. Dieser neuen Bestimmung WEKO

kommt im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung nur deklarato-

rische Wirkung zu und wird deshalb den Anwendungsbereich des Kartell-

gesetzes auch nach Aufhebung des Kontrahierungszwangs nicht erweitern.

Das KVG enthält weiterhin Normen, die eine staatliche Markt- und Preis-

ordnung begründen. Solche Vorschriften bleiben gestützt auf Art. 3 Abs. 1

KG weiterhin vorbehalten.

35.1quater Diese Bestimmung macht in einem regulierten Markt mit regionalen Ver- ZH

sorgungs- und Versicherungsoligopolen wenig Sinn. KVG ist auf nivellierte

Preise ausgerichtet. Eine weitere Instanz löst nur Doppelspurigkeiten sowie

rechtsdogmatische Widersprüche aus.