Rapport sur les résultats

Consultation 2000/13: Loi sur l'assurance-maladie (LAMal) · 102 pages

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Informationspflicht bringt einen riesigen administrativen Aufwand, die ärztlichen Konsul- SGAM tationen werden massiv verlängert

Damit völlige Klarheit über Ausmass der Versicherungsdeckung herrscht, sollen Versi- SGB cherte ihren Versicherungsausweis vorweisen müssen, dies kann auch durch ein elekt-

ronisches System erfolgen.

Vorschrift zu ungenau, was heisst "vor" der Behandlung? Noch zu regeln. SKS Beweislast für die Erfüllung der Informationspflicht muss zudem beim Leistungserbrin-

ger liegen. Folgen der nichterfolgten Information auch zu regeln.

Die Aufklärungspflicht betreffend Versicherungsleistungen kann nicht dem Leistungs- SVBP erbringer obliegen. Vielmehr ist es Aufgabe der Versicherung, ihren Versicherten die

Leistungen und die zulasten der sozialen Krankenversicherung bestimmten Leistungs-

erbringer zu nennen.

Leistungserbringer ist von der Informationspflicht zu entbinden.

ist praxisfremd; diese Informationspflicht ist ausschliesslich dem Versicherer aufzuerle- SVPK gen

Le TFA entend se prononcer uniquement sur des apects juridiques. EVG Difficulté d'application de cette règle en ce qui concerne le fardeau de la preuve. Pro-

position de prévoir dans les disposition d'exécution qu'il soit exigé du fournisseur de

prestations, notamment s'il s'agit d'un médecin, qu'il remette à ses patients, avant le

début du traitement, une liste écrite des assureurs avec lesquels il a passé une con-

vention.

Diese Bestimmung ist einseitig und setzt voraus, dass die Versicherten zumindest ihren VSAO Versicherer bekannt geben können, was nicht immer vor der Behandlung der Fall ist.

Artikel 45 Article 45 Articolo 45

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Vorbringende Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Indicazioni, critiche, proposte, domande Proponenti

Sicherstellung ist Sache der Kantone. AG, SG, TG,

UR Kriterien, welche der Bundesrat ausarbeitet, müssen sich von denjenigen der Versiche- AIDS-Hilfe rer unterscheiden. Während die Versicherer die ÄrztInnen vor allem nach ökonomi-

schen Kriterien aussuchen werden, muss der Bundesrat zwingend auch andere Fakto-

ren berücksichtigen.

Versorgung bei Vertragsaufhebung in Regionen mit geringer Ärztedichte? AR Wie sehen die Kriterien des Bundes aus? Wie greift der Bund in die Kantonshoheit ein?

Kriterien für eine angemessene Versorgung liegen nicht vor. BE

- Eckpfeiler sind auf Gesetzesstufe zu verankern.

- Die Frage, nach welchen Kriterien die Versicherer gezwungen werden, Tarifverträge

mit Leistungserbringern abzuschliessen, bleibt unbeantwortet.

Kriterien auf Gesetzesstufe festlegen

Diese Bestimmung ist, soweit sie die Bundeskompetenz zur Festlegung der Kriterien BS für eine angemessene Versorgung betrifft, verfassungswidrig. Gesundheitsversorgung

ist Sache der Kantone, somit auch der Entscheid darüber, welches Ausmass an Ver-

sorgung angemessen ist.

- Die den Tarifschutz betreffende Formulierung lässt, da neu kein Rahmentarif mehr

festgesetzt wird, offen, an welchem Tarif sich der Tarifschutz orientiert.

- Auf ein Antragsrecht seitens des Leistungserbringers oder des Versicherers ist hinge-

gen zu verzichten.

- Prüfung der Wirtschaftlichkeit ist zu hinterfragen, sofern auf die Wirksamkeit der

Marktkräfte tatsächlich vertraut wird.