Rapport sur les résultats

Consultation 2000/13: Loi sur l'assurance-maladie (LAMal) · 102 pages

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41.1 Das "für sie zugelassen " ist zu schwammig. Wenn keine spezielle Arbeits- GR

ort-Regel aufgestellt wird, bedeutet das, dass alle ausserkantonalen Leis-

tungserbringer zugelassen sind oder keine? Wie steht es mit der Über-

nahme allfälliger Tarifdifferenzen?

41.1 Der Begriff "für sie zugelassen" ist zuwenig bestimmt. NW 41.1 Cet article consacre le principe du "réseau de soins" et fait de l'exception PLS

d'aujourd'hui la règle de demain, alors que rien ne démontre que le fonc-

tionnement en réseau de santé soit moins coûteux ou que le rapport quali-

té/coût de la prise en charge soit amélioré à moyen terme.

41.1 Abschaffung der freien Arztwahl hat nachteilige Folgen; siehe allgemeine PULSUS

Bemerkungen

41.1 suggeriert weiterhin freie Arztwahl; vorab die jungen Kolleginnen werden SGAM

daran gehindert überhaupt eine Praxis zu eröffnen

41.1 Artikel regelt nicht mehr, dass die Versicherten sowohl am Wohn- wie auch SH, SO, SZ,

am Arbeitsort Zugang zu Leistungserbringern haben müssen. Was heisst TG, UR, ZH dies? Wie steht es mit der Übernahme allfälliger Tarifdifferenzen?

Angesichts der heutigen Mobilität ist naheliegend, dass ambulante Behand-

lungen im Gebiet des Arbeitsortes möglich bleiben sollten.

41.1 Non sarà evidente per i cittadini cambiare assicuratore per seguire il medi- TI

co di sua fiducia. Il libero passaggio non esiste nelle assicurazioni com-

plementari, ciò che condiziona il prinicipio del libero passaggio integrale

nella LAMal.

41.2 Die Notfalldefinition muss auf jeden Fall mit einer zumutbaren Distanzrege- AG

lung verbunden werden.

41.2 Notfall-Dispositiv ist nicht befriedigend. Im ambulanten Bereich ist der Be- AI, SZ, TG, ZH

such des Leistungserbringers im Notfall wesentlich weniger klar definier-

bar, als im stationären Bereich.

41.2 Was bedeutet, "wenn die erforderliche Leistung nicht angeboten wird"? AR

Müssen die Versicherten zwingend zu derjenigen Versicherung wechseln,

mit der eben dieser eine Arzt (nur ein Arzt in Randregion tätig) einen Ver-

trag abschliessen konnte oder können alle Versicherer verpflichtet werden,

mit diesem Arzt einen Vertrag abzuschliessen? Definition des Notfalls ist

nicht zufriedenstellend.

41.2 Daran ändert auch Abs. 2 nichts, da viele Behandlungen am Arbeitsort BS

nicht dringlich sind.

- Notfall-Dispositiv ist nicht befriedigend

- Im ambulanten Bereich ist der Besuch des Leistungserbringes im Notfall

wesentlich weniger klar definierbar, als im stationären Bereich.

- Die vorgeschlagene Formulierung "nach dem Tarif, der für diesen Leis-

tungserbringer gilt" ist bei fehlendem Kontrahierungszwang unklar.

In Art. 41 Abs. 2 ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Kantone für Be-

handlungen die aus medizinischen Gründen bei Nicht-Vertragspartnern

stattfinden, einen Tarif festsetzen müssen.

41.2 Qu'en est-il de l'assuré qui consulte un médecin à son lieu de travail, hors COSAMA

de son canton de résidence sans raisons médicales ? Si des conventions

interrégionales doivent être possibles (p. 14 rapport explic.), la liste des

fournisseurs de prestations de l'art. 7, al. 1 pourrait donc s'étendre à des

prestataires domiciliés hors du canton de l'assuré (p. 9 rapport explic.).

41.2 Die im Begleittext zu diesem Artikel vorgebrachten Argumente sind nur FMH

teilweise richtig und überdies lückenhaft. Denkbar, dass seltene Leistungen

und Notfalldienste von nicht genehmen Leistungserbringern erbracht wer-

den. Der von der Regierung für diese festgelegte Tarif würde im Rekursfall

vom Bundesrat geschützt. Regelung ist in keiner Weise mit dem UVG ab-

gestimmt.

41.2 Formulierung "wenn die erforderliche Leistung nicht angeboten wird" ist zu GL

schwammig; unklar ist auch wann, im ambulanten Bereich ein Notfall vor-

liegt.

41.2 Die Regelung ist für PendlerInnen nicht ausreichend. GR, UR

Notfall-Dispositiv ist unbefriedigend. Im ambulanten Bereich ist der Besuch

des Lesitungserbringers im Notfall wesentlich weniger klar definierbar, als

im stationären Bereich.

41.2 Harmonisierung der Tarifverträge ist unverzichtbar hinsichtlich Transpa- kf

renz und Glaubwürdigkeit.