Rapport sur les résultats

Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages

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soweit sich die Haftpflicht auf einen Gefährdungstatbestand, wie. z.B. die Motorfahrzeughalterhaftpflicht, stützt (S. 11 f. des Gutachtens).

Die Suva postuliert deshalb eine Ergänzung von Art. 54h VE in dem Sinne, dass, wo eine Versicherungspflicht und ein direktes Forderungsrecht gegen den Haftpflichtversicherer besteht, die Rückgriffseinschränkungen nach Art. 75 ATSG entfallen.

SVS: Eine internationale Dimension haftet dem Versicherungsobligatorium an. Art. 54g VE sieht bei bewilligungspflichtigen Tätigkeiten vor, dass der Bundesrat diese vom Abschluss einer Haftpflichtversicherung abhängig machen kann. Art. 54c VE räumt dem Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer ein unmittelbares Forderungsrecht ein.

Das schweizerische Seerecht sieht keine Versicherungspflicht vor, mit Ausnahme der obligatorischen Unfall- und Krankenversicherung für schweizerische Seeleute (Art. 84 Seeschiffahrtsgesetz).

Die vom Seevölkerrecht garantierte Freiheit der Schifffahrt erlaubt nicht, eine Zwangsversicherung für die Haftpflicht des Seereeders vorzuschreiben. Nur das vorhin erwähnte Ölverschmutzungsübereinkommen kennt Versicherungspflicht und Direktanspruch gegenüber dem Versicherer (SR 0.814.291).

Es empfiehlt sich daher, die Art. 54c VE und 54g VE entsprechend zu ergänzen und einen Vorbehalt anzubringen.

SVV: Art. 54g und h VE-OR enthalten Regeln für die obligatorische Haftpflichtversicherung. Art. 54g räumt dem Bundesrat eine allgemeine Befugnis ein, für eine Haftpflichtversicherung ein Obligatorium vorzuschreiben, wenn eine Tätigkeit einer bundesrechtlichen Bewilligungspflicht oder Aufsicht untersteht.

Damit soll die Einführung der Versicherungspflicht für besonders gefährliche Tätigkeiten ermöglicht werden, die von keiner Gefährdungshaftungsnorm erfasst werden. Die Kompetenz soll der Exekutive übertragen werden.

Die Kompetenz zur Einführung des Versicherungsobligatoriums, welche der Vorentwurf dem Bundesrat einräumt, lehnen wir jedoch ab. Davon betroffen wären alle Branchen, welche Tätigkeiten ausüben, die einer bundesrechtlichen Bewilligungspflicht oder Aufsicht unterstehen. Diese letztgenannten Kriterien sind nicht näher definiert, so dass etwa auch das Wirken der Spezialärzte (Chirurgen etc.) unter ein vom Bundesrat verordnetes Obligatorium fallen könnte.

Eine Versicherungspflicht sollte allein schon in Anbetracht ihrer Bedeutung nur bei ausgewiesenem Bedarf und auf Gesetzesstufe eingeführt werden. Über die sachliche Rechtfertigung ist im parlamentarischen Verfahren zu entscheiden, denn nur auf diesem Weg ist auch die Mitsprache der tangierten Kreise (darunter auch die Versicherungswirtschaft) gewährleistet. Im gleichen Sinne ist auch der geplante Eingriff der Exekutive in die Festlegung der Versicherungsbedingungen abzulehnen. Damit verbunden wäre nebst einer einschneidenden Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Versicherungsgesellschaften, ein Rückschritt in die Zeiten eines regu-