Rapport sur les résultats
Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages
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KSK: Das KSK begrüsst die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, die es
erlaubt, gewisse Tätigkeiten vom Abschluss einer Haftpflichtversicherung abhängig zu machen. Im Hinblick auf die Zukunft erscheint es uns richtig, im Rahmen der Gesamtrevision des Haftpflichtrechts bereits heute diese gesetzliche Grundlage vorzusehen, auch wenn heute noch kein Bedarf nach einer konkreten obligatorischen Haftpflichtversicherung für bestimmte Tätigkeiten auszumachen ist. Denkar ist aber, dass eine solche für Leistungserbringer in den folgenden Jahrzehnten diskutiert wird.
SAV: Der SAV begrüsst grundsätzlich die in Art. 54g VE vorgesehene Möglich-
keit, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorzuschreiben, sofern eine Tätigkeit einer bundesrechtlichen Bewilligungspflicht oder Aufsicht untersteht. Gleichwohl bleiben wesentliche Fragen offen. Weshalb soll bloss die bundesrechtliche Bewilligungspflicht oder Aufsicht ausschlaggebend sein?
SBV: Der Kompetenzerteilung an den Bundesrat zum Erlass einer Haftpflicht-
versicherungspflicht für Tätigkeiten, für die es einer bundesrechtlichen Bewilligung oder Aufsicht bedarf, stimmen wir ausdrücklich zu.
SPO: Auch diese Bestimmung ist sehr zu begrüssen. Die Einschränkung auf
Tätigkeiten, die einer bundesrechtlichen Bewilligungspflicht oder Aufsicht unterstehen, ist allerdings nicht gerechtfertigt. Ärzte, die einer kantonalen Aufsicht unterstehen, sollten ebenfalls einer obligatorischen Versicherungspflicht unterstellt werden.
SUVA: Dass dem Bundesrat die Befugnis eingeräumt wird, bei bundesrecht-
licher Bewilligungspflicht oder Aufsicht eine Haftpflichtversicherung vorzuschreiben, ist zu begrüssen. Dasselbe gilt natürlich auch für die Ausdehnung des Einredenausschlusses auf den gesamten Bereich der obligatorischen Haftpflichtversicherung.
Im Zusammenhang mit der Regelung über die Versicherungspflicht erlauben wir uns indessen folgende ergänzende Bemerkungen: Im ATSG (Art.
75) ist das Regressprivileg der Ehegatten von versicherten Personen, deren Verwandten in auf- und absteigender Linie oder mit ihnen in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen bei Rückgriffsansprüchen von Sozialversicherungsträgern beibehalten worden, ebenso wie (bei Berufsunfällen) jenes des Arbeitgebers der versicherten Person bzw. dessen Familienangehörigen und dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Als Sinn und Zweck dieses Regressprivilegs wird allgemein die Wahrung des Familien- bzw. des Arbeitsfriedens ins Feld geführt. Dieses Argument sticht indessen nicht, wenn eine Versicherungspflicht mit unmittelbarem Forderungsrecht gegen den Haftpflichtversicherer besteht. Nach KELLER richtet sich bei Kausalhaftungen mit direktem Forderungsrecht gegen die Versicherung der Haftpflichtanspruch gegen diese selbst und nicht mehr gegen die privilegierten Personen, womit die Anwendung der entsprechenden Bestimmung schlechthin entfalle (vgl. S. 4 f. des als SG-Entscheid Nr. 1253 publizierten Schiedsgutachtens). In diese Richtung hat sich auch Th. KOLLER in einem Kurzgutachten vom 30.3.1999 zuhanden des BSV und der Suva geäussert. Nach seinem Dafürhalten rechtfertigt es sich auf jeden Fall, das Regressprivileg abzuschaffen,