Rapport sur les résultats
Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages
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foi de l'art. 3 al. 1 CC est-elle ou non applicable dans le cadre de l'art. 54e AP, autrement dit, l'assureur doit-il prouver sa bonne foi?
Uni ZH Honsell: Vgl. Art. 54d.
341.38 Art. 54f
Kantone / Cantons / Cantoni
FR: Pour les motifs exposés ci-dessus (cf. Art. 43), il y a lieu de renoncer à
l’action directe de l’assureur contre l’agent.
TG: Vgl. zu Art. 53.
VS: Cf. ad art. 52.
Organisationen / organisations / organizzazioni
KSK: Der Entwurf sieht vor, dass der Schadensversicherer im Zeitpunkt der
Zahlung der Ersatzleistung in die Rechte der geschädigten Person eintritt.
Für die Krankenversicherer ist diese Lösung nicht akzeptabel. Wie bereits zu Beginn aufgezeigt, unterscheidet sich die Schadenserledigung beim Krankenversicherer grundsätzlich von derjenigen der übrigen privaten Schadensversicherer. Diese erfüllen in aller Regel ihre vertragliche Pflicht mit einer einmaligen Zahlung. Anders aber der Krankenversicherer. Er kommt regelmässig für laufende Heilungskosten auf.
Eine Person mit gesundheitlichen Schäden benötigt unter Umständen eine lebenslange Behandlung. Die betroffenen Krankenversicherer erstatten dieser Person regelmässig die angefallenen Kosten zurück. Es kann nun nicht angehen, dass jeweils im Zeitpunkt der Zahlung die Rückgriffsrechte sozusagen gestaffelt auf den Krankenversicherer übergehen. Unter Umständen wären die Ansprüche verjährt, noch bevor sie auf den Krankenversicherer übergehen.
Folglich muss für den Krankenversicherer auch im Bereich der Zusatzversicherung zwingend das gleiche gelten, was das ATSG bereits für den KVG-Bereich festhält: Der Versicherungsträger tritt im Zeitpunkt des Ereignisses in die Ansprüche der versicherten Person ein (Art. 72 Abs. 1 ATSG).
Das KSK fordert deshalb, dass der Krankenversicherer im Zeitpunkt des Ereignisses in die Ansprüche der versicherten Person eintritt. Das KSK nimmt keine Stellung dazu, ob dies auch für die anderen privaten Schadensversicherer gelten soll.
SVV: Die vorgeschlagene Regelung entspricht der bisherigen Praxis, die Art. 72
VVG analog auf den Haftpflichtversicherer anwendet. Dementsprechend tritt der Haftpflichtversicherer im Augenblick der Zahlung der Versicherungsleistung von Gesetzes wegen in das Rückgriffsrecht der versicherten Person gegen Mithaftpflichtige ein. Die Höhe der Regressforderung bestimmt sich nach den Vorschriften über die interne Verteilung der Solidarschuld und hängt vom Verschulden und dem charakteristischen Risiko nach Art. 53c VE-OR ab.