Rapport sur les résultats

Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages

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generelle Bedeutung zuerkannt wird. Ein allgemeingültiger Charakter kann in unseren Augen beiden Bestimmungen zugebilligt werden. Deren Einführung ist deshalb zu begrüssen.

Uni GE: Alinéa 3: les rapports entre cette disposition, qui permet au tribunal de

ne pas tenir compte d'une action qui n'a pas été déposée dans le délai fixé à l'al. 2, et la prescription ont-ils bien été appréciés?

Uni ZH Honsell: Nach Art. 54d Abs. 1 VE werden die Ansprüche mehrerer

Geschädigter gegen den Versicherer verhältnismässig herabgesetzt, wenn die Versicherungsdeckung zur Zahlung der geschuldeten Ersatzleistung nicht ausreicht. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang Art. 54e VE: Hat der Versicherer in Unkenntnis anderweitiger Ansprüche eine Ersatzleistung bezahlt, die seinen verhältnismässigen Anteil übersteigt, so ist er im Umfang dieser Leistung gegenüber anderen geschädigten Personen befreit. Diese Vorschrift steht im Widerspruch zu allgemeinen Grundsätzen des OR, wonach eine Leistung an den Nichtberechtigten grundsätzlich nicht befreiend wirkt. Es ist nicht einzusehen, weshalb in einem solchen Fall die übrigen Geschädigten und nicht der Versicherer das Insolvenzrisiko des unberechtigten Empfängers tragen sollen.

... Nach Art. 54d Abs. 3 VE nimmt das Gericht für den Fall, dass die Versicherungsdeckung zur Zahlung der geschuldeten Ersatzleistung an mehrere Geschädigte nicht ausreicht - nachdem es den Geschädigten unter Hinweis auf die Folgen Frist gesetzt hat, um sich dem Verfahren anzuschliessen - die Zuteilung der vom Versicherer verhältnismässig geschuldeten Ersatzleistung ohne Rücksicht auf die nicht rechtzeitig eingeklagten Ansprüche vor. Zunächst ist anzumerken, dass eine solche Vorschrift ins Prozessrecht gehört. Die Sanktion des materiellen Rechtsverlustes wegen Nichtteilnahme am Prozess ist zudem unnötig streng. Es würde ausreichen, wenn über die nicht rechtzeitig geltend gemachten Ansprüche nicht entschieden würde.

341.37 Art. 54e

Kantone / Cantons / Cantoni

TG: Vgl. zu Art. 53.

VS: Cf. ad art. 52.

Parteien / Partis politiques / Partiti politici

FDP: Sollte im Fall der gutgläubigen „Überdeckung“ (Art. 54e) den leer ausge-

henden Geschädigten nicht ein Rückgriffsrecht auf den vorab befriedigten Geschädigten zugestanden werden (insbesondere, wenn der weiterhin haftende Schädiger selbst zahlungsunfähig ist)?

Organisationen / organisations / organizzazioni

SVV: Vgl. zu Art. 53d.

Uni GE: Selon le Rapport, p. 197, l'assureur „doit prouver sa bonne foi, au sens

de l'art. 3 CC et, en particulier, de l'art. 167 CO“. Or, selon l'art. 3 al. 1 CC, la bonne foi - ici, de l'assureur - est présumée. La présomption de bonne