Rapport sur les résultats

Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 55Fedlex · Rapport sur les résultats

welche vertretbare Anforderungen an den Nachweis der Haftung enthält und unberechtigten Schadenersatzleistungen nicht Tür und Tor öffnet.

Freizeichnung: Freizeichnungsverbote in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Haftung bei Tötung oder Körperschäden sind im heutigen Umfeld sachlich berechtigt. Das vorgesehene allgemeine Verbot, Freizeichunungen (auch) für Vermögensschäden in allgemeinen Geschäftsbedingungen ausfzunehmen, wird versicherungstechnisch Mehraufwand auslösen, da besondere Vereinbarungen ausgehandelt werden müssen. Das wird zu einem Prämienmehrbedarf führen.

Sachlich ungerechtfertigt ist, dass Freizeichnungen für Haftungen aus einer behördlich bewilligten oder konzessionierten Tätigkeit generell nichtig sein sollen. Da sich die entsprechenden Tätigkeiten stark unterscheiden, kann ein Freizeichnungsverbot nicht allgemein im Haftpflichtrecht geregelt werden, sondern muss in den Spezialgesetzen vorgesehen sein.

Nach unserer Auffassung ist es unberechtigt, haftungsbeschränkende Freizeichnungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen generell zu verbieten. Für das Unternehmensgeschäft ist ein solches Verbot unnötig. Das Freizeichnungsverbot sollte auf Konsumentenverträge begrenzt werden.

Verschiedene Schwerpunkte: Die – quasi im Gegenzug zur Gefährdungshaftung – vorgesehene Subjektivierung des Verschuldens ist zu begrüssen, da sie nicht nur sachgerechter ist, sondern sich auch haftungsmildernd auswirken dürfte.

Mit der Ablehnung der Bestimmung über den Sachschaden und dem stellvertretend vorgeschlagenen Artikel über die Schadensberechnung (u.a. Pflicht zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit), der Beschränkung des direkten Forderungsrechtes auf den Bereich der obligatorischen Versicherungen, der Ablehnung des Begriffs von Treu und Glauben bei der Widerrechtlichkeit, der Vorschläge zur Widerrechtlichkeit zwecks Eingrenzung ersatzfähiger Vermögensschäden schlagen wir ausserdem weitere wichtige Schranken zur Verhinderung einer schwer einschätzbaren und daher gerade unter versicherungstechnischen Aspekten unerwünschten Ausdehnung von Schadenersatzleistungen vor.

Die Vorlage enthält zahlreiche gute Lösungen. In unseren Augen ist es den Verfassern gelungen, eine adäquate Regelung für die interne Aufteilung der Regressansprüche (Art. 53c VE-OR) zu präsentieren, die Häufung von Haftungen (Art. 53 VE-OR) und die Haftungskollision (Art. 53a VE-OR) treffend zu regeln sowie einen guten Ansatz bei der Bemessung der Ersatzleistung (Art. 52 VE-OR) festzulegen. Wir begrüssen, dass die öffentliche Hand nach privatrechtlichen Grundsätzen haften soll (Art. 43, 43a VE-OR).

Zusammenfassend halten wir fest, dass wir unter der Voraussetzung, dass an der Vorlage die vorstehend genannten Korrekturen oder Weglassungen vorgenommen werden, die Vorlage als praxistauglich erachten und ihr daher mit diesem Vorbehalt zustimmen können.

Im Übrigen wiederholen wir den Antrag, die Regelung der Haftung für Umweltschäden im Rahmen dieses Revisionsverfahrens noch vertiefter mit Einbezug der betroffenen Wirtschaftskreise abzuklären. Die Versiche-