Rapport sur les résultats

Consultation 2001/15: Révision du code des obligations (congé de maternité payé) · 121 pages

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angerechnet und die Ferienansprüche nicht mehr reduziert werden. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind nirgends aufgeführt. Es wird stillschweigend vorausgesetzt, dass die Arbeitgeber auch dafür aufkommen werden.

Da der Handel sehr hohe Anteile von Frauen in den Belegschaften aufweist, wären die finanziellen Belastungen, die aus der geplanten Revision des Obligationenrechts - bei beiden Variante - resultieren würde, für unsere Mitglieder nicht tragbar. Annehmbare Lösungen müssten deshalb möglichst kostenneutral sein. Dies schon als dem Grund, die Anstellungschancen für junge Frauen, bei denen die "Gefahr" einer Schwangerschaft besteht, nicht gegen Null zu reduzieren.

Zusammenfassend fordern wir deshalb, dass das Thema Mutterschaftsurlaub nur dann auf der politischen Agenda bleiben darf, wenn endlich die Bedürfnisse der Wirtschaft ernsthaft berücksichtigt werden. Das Schweizervolk hat dem letzten Versuch, eine durch die Arbeitgeber finanzierte Lösung einzuführen, im Wissen um die Probleme, die dadurch für die KMUs - die die tragende Säule unserer Volkswirtschaft sind - entstanden wären, eine deutliche Abfuhr erteilt.

VSSM: Der VSSM ist gegen zusätzliche, die Arbeit verteuernde Arbeitgeberleistun-

gen auf OR-Basis. Ein Mutterschaftsurlaub ist aus Branchensicht ohnehin nicht nötig. Auch sehen wir nicht, welche soziale Verpflichtung es rechtfertigt, allein die Arbeitgeber zur Finanzierung dieses Bedürfnisses zuzuziehen. Wir lehnen deshalb die Vorlage klar ab.

32 Zu den einzelnen Bestimmungen des Vorentwurfs / Des dispositions particu-

lières de l'avant-projet / Le singole disposizioni dell'avamprogetto

321 Art. 324a

Kantone / Cantons / Cantoni

GE: Introduction de la notion de grossesse à I'al. 1 : la grossesse ne peut par défi-

nition toucher que les femmes. Par conséquent, la grossesse devrait ouvrir un crédit distinct du droit au salaire par rapport aux autres causes d'empêchement de travailler mentionnées à cet article. Toute autre solution constitue une discrimination à I'égard des femmes.

JU: Cette modification n'appelle pas de remarque particulière.

OW: Der Mutterschaftsurlaub sowie die entsprechende Lohnzahlungspflicht (sowohl

Variante 1 als auch Variante 2) setzen gemäss Vorentwurf nach dem Tag der Niederkunft ein. Sehr oft ist es jedoch nicht möglich, bis zur Niederkunft zu arbeiten. In der Regel beginnt der Mutterschaftsurlaub aus Gründen des Schwangerschaftsverlaufs bereits vor der Niederkunft. Gemäss OR würde ein solcher Urlaub zu Lasten des ordentlichen Urlaubs gehen. Wenn dabei allenfalls kein Urlaubsanspruch mehr vorhanden ist, so hätte dies für diese Zeit voraussichtlich eine Lohnkürzung zur Folge. Es sollte deshalb eine Lösung gefunden werden, den Schwangerschaftsurlaub zwei Wochen vor dem errechneten Termin beziehen zu können.

ZH: Die Unterscheidung zwischen Arbeitsverhinderung infolge Schwangerschaft

einerseits und Niederkunft bzw. Mutterschaft anderseits sowie die Gleichstellung der Schwangerschaft mit anderen unverschuldeten, in der Person des Ar-